Gewerbelexikon

Absetzung für Abnutzung (Afa)

Die Afa ist nach dem Einkommenssteuerrecht (§ 7 EStG) die zulässige buchmäßige Abschreibung von dauerhaften Wirtschaftsgütern im Immobilienbereich für die Abnutzung bzw. den Werteverzehr des genutzten Gebäudes über den Zeitraum der betrieblichen Nutzungsdauer. Bei der privaten Vermietung und/oder Verpachten von Gebäuden ist die AfA dem Privatvermögen zuzurechnen. Hier können allerdings nur Immobilien abgeschrieben werden, die nicht selbst bewohnt werden.

Steuerlicher Ausgleich für Wertverfall

Das Steuerrecht geht davon aus, dass Wirtschaftsgüter im Verlauf ihrer Nutzung an Wert verlieren. Dazu gehören neben Maschinen und Fahrzeugen auch Immobilien. In Form der Absetzung für Abnutzung wird dieser Wertverlust steuerlich berücksichtigt, sodass sich der Gewinn des Unternehmers beziehungsweise die positiven Einkünfte einer Privatperson reduzieren, was gleichzeitig zu einer Senkung der Steuerlast führt.

Bei Gütern, die sich im Laufe ihrer Lebensdauer abnutzen, wird dieser jährliche Wertverfall als Betriebsaufwand gewertet. Für einen festgelegten Nutzungszeitraum kann jährlich ein Teil der Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Dies entspricht der Absetzung für Abnutzung.

Die Höhe der möglichen Absetzung richtet sich zum einen nach der Höhe der Anschaffungskosten und zum anderen nach der vorgesehenen Nutzungsdauer. Das Bundesministerium für Finanzen führt eine AfA-Liste, die Auskunft über die übliche Nutzungsdauer der einzelnen Posten des Anlagevermögens gibt. Eine kürzere Abschreibung ist nur möglich, wenn das Unternehmen glaubhafte Begründungen darlegen kann.

Immobilien können in der Regel über 50 Jahre abgeschrieben werden. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die Abschreibung für Abnutzung sich nur auf die Immobilie als solche bezieht. Das Grundstück ist von der AfA ausgeschlossen. Wird ein fertiges Gebäude erworben, kann also nicht der volle Kaufpreis abgesetzt werden.

Bei der Abschreibung unterscheidet man zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung. 

Lineare Abschreibung

Die AfA in linearen Beträgen geht von einer gleichmäßigen Abnutzung eines Wirtschaftsguts aus. Die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts werden zu gleichen Teilen auf die Dauer der Nutzung umgelegt. Man unterscheidet zwischen dem Abschreibungssatz (Prozentsatz der Abschreibung, 100 Prozent/Nutzungsdauer) und dem Abschreibungsbetrag (Bemessungswert/Nutzungsdauer). Die Nutzungsdauer ist gesetzlich festgelegt.

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung geht davon aus, dass ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens in den ersten Jahren seiner Nutzung stärker an Wert verliert als in den Folgejahren. Entsprechend wird zu Beginn der Nutzung mit einem höheren Prozentsatz abgeschrieben als in den Folgejahren. Die gesetzlich festgelegten Höchstsätze für die jährlichen Abschreibungen für Abnutzung wurden immer wieder geändert. Seit dem Jahr 2007 ist die degressive Abschreibung nicht mehr möglich, Ausnahmeregelungen galten lediglich in den Jahren 2009 und 2010. Seit 2011 können Neuanschaffungen nur noch linear abgeschrieben werden.