Gewerbelexikon

Kleingewerbe: Die wichtigsten Eckdaten der Unternehmensform

Der Begriff Kleingewerbe bezeichnet eine Unternehmensform, bei der der Gewerbetreibende keine Kaufmannseigenschaft innehat. Gemäß § 1 Abs. 2 HGB ist ein Kleinegewerbe ein Unternehmen, das „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Ein Kleingewerbe kann ausschließlich durch eine natürliche Person oder durch eine GbR betrieben werden. Um als Kleingewerbe eingestuft zu werden, sind keine speziellen Formalitäten erforderlich. Es entsteht automatisch mit der Aufnahme der Geschäfte. Alle anderen Gewerbetreibenden gelten als Kaufmann gemäß § 1 HGB. Der Begriff des Kleingewerbes ist nicht zu verwechseln mit der Kleinunternehmerregelung, bei der es um die Pflicht zum Ausweis der Umsatzsteuer geht.

Keine Buchführungspflicht für das Kleingewerbe

Da der Kleingewerbetreibende nicht als Kaufmann gilt, sind auf ihn große Teile des Handelsgesetzbuches nicht anzuwenden. Deshalb besteht für das Kleingewerbe grundsätzlich keine Buchführungspflicht, zumindest aus der Sichtweise des Handelsrechts. Dementsprechend muss kein Jahresabschluss erstellt werden. Der Gewinn kann mithilfe einer Einnahmenüberschussrechnung (kurz: EÜR) ermittelt werden, die gegenüber der Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung ein stark vereinfachtes Verfahren darstellt. Auch wenn das Handelsrecht für Kleingewerbetreibende grundsätzlich keine Buchführungspflicht vorsieht, kann diese dennoch entstehen. Gemäß § 141 Abgabenordnung kann eine Buchführungspflicht im steuerrechtlichen Sinne vorliegen, wenn beispielsweise bestimmte Jahresumsatzgrenzen überschritten werden.

Umsatz- und gewerbesteuerliche Behandlung des Kleingewerbes

Jeder Kleingewerbetreibende kann entscheiden, wie er umsatzsteuerlich optieren möchte. Grundsätzlich besteht für das Kleingewerbe die Möglichkeit, sich für die Ist-Versteuerung zu entscheiden. Dies hat den Vorteil, dass die Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen erst dann fällig wird, wenn die Kunden diese tatsächlich bezahlt haben. Somit wird die Liquidität nicht belastet, wenn ein Kunde seine Rechnung nicht fristgemäß ausgleicht. Dem Kleingewerbetreibenden steht es außerdem offen, als Kleinunternehmer zu optieren, sofern er die entsprechenden Umsatzgrenzen unterschreitet. Das Kleingewerbe unterliegt ebenso wie der Kaufmann der Gewerbesteuerpflicht. Es gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Erst wenn der Umsatz diesen Wert überschreitet, muss der Kleingewerbetreibende für den darüber hinausgehenden Wert Gewerbesteuer entrichten.

Die Firmenbezeichnung beim Kleingewerbe

Beim Kleingewerbe sind Einschränkungen hinsichtlich der Firma zu beachten. Im Gegensatz zu im Handelsregister eingetragenen Unternehmen dürfen Kleingewerbetreibende nämlich nicht unter einer reinen Fantasie- oder Sachfirma agieren. Im Geschäftsverkehr müssen sie sich stets mit ihrem Vor- und Zunamen ausweisen. Sie dürfen zwar auch eine zusätzliche Geschäftsbezeichnung anführen, solange sich nicht der Eindruck aufdrängt, es handele sich um eine Firma. Doch diese muss stets zusammen mit dem Vor- und Zunamen auftreten.