Gewerbelexikon

Verkaufsfläche

Eine Verkaufsfläche bezeichnet eine Fläche, die dem Verkauf dient. Dabei wird nur der Teil einer Verkaufsstätte als Verkaufsfläche betitelt, in welchem tatsächlich regelmäßig Verkauf stattfindet.

Die allgemeingültige Definition von Verkaufsfläche änderte sich 2005 entscheidend. Zuvor betitelte die Verkaufsfläche den Teil eines Ladens, in welchem die Waren präsentiert wurden und die Kunden direkten Zugriff auf diese hatten. Teile der Fläche, die sich hinter den Kassen befanden, die zum Beispiel Einkaufswägen Platz boten oder Schaufenster wurden nicht zur Verkaufsfläche gezählt.

Mit einem Rechtsspruch 2005 wurde das Verständnis von Verkaufsflächen dahingehende geändert, dass nun auch die Bereiche hinter den Kassen als Teil der Verkaufsfläche verstanden werden. Die Verkaufsfläche ist das entscheidende Kriterium dafür, ob eine Verkaufsstätte sich in einem Wohngebiet oder beispielsweise in einem Industriegebiet befinden darf. So dürfen Geschäfte der wohnungsnahen Versorgung 700 Quadratmeter nicht überschreiten, um eine übermäßige Belästigung der Anwohner, zum Beispiel durch Mehrbedarf an Parkplätzen oder erhöhtes Verkehrsaufkommen, zu vermeiden. So kann ein größerer Einzelhandelsbetrieb, welcher verpflichtet ist, eine hohe Anzahl an Parkplätzen bereitzustellen, nicht in einem Wohngebiet angesiedelt werden. Faktoren des Wettbewerbs können nur bedingt berücksichtigt werden.

Verkaufsflächen in allgemeinen Wohngebieten untersagt

Paragraph 4 der Baunutzungsverordnung regelt, dass allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienen müssen. Im Zusammenhang mit Verkaufsflächen bedeutet das, dass diese in allgemeinen Wohngebieten in der Regel nicht zulässig sind. Natürlich gibt es hier auch Ausnahmen: So sind neben Hotel- und Gartenbaubetrieben, Verwaltungsinstitutionen und Tankstellen auch Anlagen, die kirchlichen oder sozialen Zwecken dienen, in allgemeinen Wohngebieten erlaubt. Darüber hinaus lassen sich in allgemeinen Wohngebieten auch vereinzelt Schank- und Speisewirtschaften finden. Verkaufsstätten, in denen regelmäßig der Verkauf stattfindet, also beispielsweise Supermärkte, sind hier nur dann zulässig, wenn die vorgegebene Verkaufsfläche nicht überschritten wird.

Das Zusammenspiel von Sondergebieten und Verkaufsstätten

Der Begriff des Sondergebietes wird in Paragraph 11 der Baunutzungsverordnung geregelt. Sondergebiete dienen maßgeblich der Nutzung von Einzelhandelsstätten, sie stellen also im Hinblick auf Verkaufsstätten und deren Verkaufsfläche neben den Kerngebieten die bedeutendsten Gebiete dar. Darüber hinaus beherbergen Sondergebiete in der Regel Hochschulen, Klinken, Häfen, Messegelände, großflächige Handelsbetriebe sowie Einkaufszentren und lassen sich aufgrund dessen maßgeblich von den bereits angesprochenen Wohngebieten abgrenzen.  

Sind Verkaufsflächen in Kerngebieten erlaubt?

Paragraph 7 der Baunutzungsverordnung legt fest, dass Kerngebiete der Unterbringung von Handelsbetrieben dienen. Ebenfalls sind hier zentrale Einrichtungen aus Wirtschaft, Kultur und Verwaltung angesiedelt. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Vergnügungsstätten, Tankstellen sowie kirchliche und kulturelle Einrichtungen in Kerngebieten zulässig sind. Kerngebiete sind also neben den bereits erwähnten Sondergebieten hinsichtlich der Verkaufsstätten und der Verkaufsfläche als wichtig zu erachten. Wohnungen, die nicht für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen gedacht sind, sondern reinen Wohnzecken dienen, lassen sich ebenfalls vereinzelt in Kerngebieten finden. So ist es mittlerweile sogar zulässig, dass oberhalb eines Geschosses, welches als Einzelhandelsbetrieb fungiert, ebenfalls Wohnungen bezogen werden können.