Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Maßnahmen zur Verhütung von betrieblichen Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit und schließt auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeit mit ein. Unter das Arbeitsschutzgesetz fallen Themen wie Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen sowie Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers.
Damit das Arbeitsschutzgesetz eingehalten wird, überwachen staatliche Behörden die Betriebe, bei Nicht-Einhalten der Vorschriften drohen Strafen.
Durch das Arbeitsschutzgesetz mit Geltung ab dem 21.08.1996 wird der betriebliche Arbeitsschutz einheitlich für alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigtengruppen geregelt. Die materielle Regelung der EU-Rahmenrichtlinie wird übernommen.

Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umfasst gegenwärtig mehr als 20 Paragraphen. Es trat 1996 in Kraft und wird seitdem in unregelmäßigen Abständen von zumeist ein bis zwei Jahren angepasst. Die vollständige Bezeichnung des Arbeitsschutzgesetzes lautet: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. Mit diesem Gesetz soll die Gesundheit aller Beschäftigten gesichert und verbessert werden.

Worauf konzentriert sich das Arbeitsschutzrecht?

Grundsätzlich werden im Arbeitsschutzgesetz die bekannten Gefährdungsarten thematisiert. Dabei handelt es sich um physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen. Zusätzlich wurden jüngst auch psychische Belastungen als Gefährdungsquelle mit aufgenommen. Das Hauptaugenmerk des Arbeitsschutzgesetzes fokussiert sich auf die Arbeitsbedingungen und nicht auf einzelne Mitarbeiter. Dadurch lassen sich verallgemeinernde Präventionsmaßnahmen ableiten, die die Gefahren bei der Arbeit an der Quelle beheben sollen.

Welche Hinweise sind verpflichtend?

Ein wesentlicher Inhalt des Arbeitsschutzgesetzes ist, dass ein Arbeitgeber die Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen hat. Im Rahmen des Arbeitsschutzes kann der Arbeitgeber bestimmte sicherheitsrelevante Aufgaben auf geeignete Mitarbeiter übertragen. Dies entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von der regelmäßigen Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. Im Umkehrschluss sind sämtliche Mitarbeiter verpflichtet, die Hinweise des Arbeitgebers zu beachten. Und die eigenen Tätigkeiten dürfen den Mitarbeiter selbst oder andere Personen nicht gefährden. Die Mitwirkung der Mitarbeiter bezieht sich auch auf Meldepflichten. So sollen Mitarbeiter Mängel, die sich auf die Sicherheit und Gesundheit auswirken können, ihrem Arbeitgeber melden.

Verordnungen

In der Praxis gilt nicht nur das Arbeitsschutzgesetz zur Wahrung der Sicherheit und Gesundheit. Die Paragraphen 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes bilden eine Grundlage für Rechtsverordnungen. Durch sie wurden spezifische Bestimmungen für ganz unterschiedliche Arbeitsplätze festgeschrieben. Dazu zählen beispielsweise die:

  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Baustellenverordnung (BaustellV)
  • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

In Verbindung mit den Verordnungen und den etablierten Kontrollinstanzen der Behörden oder Berufsgenossenschaften hat sich das Arbeitsschutzgesetz zur Wahrung der Sicherheit und Gesundheit bewährt. Sollten die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen in ihrer Gesamtheit nicht tragen, lassen sich individuelle Maßnahmen ergreifen.

Mitbestimmung

Das Arbeitsschutzgesetz ist bewusst sehr weit gefasst worden, damit es die Vielseitigkeit von Betrieben und Unternehmen berücksichtigen kann. Im Zusammenspiel mit den weiteren Verordnungen ergibt sich ein effizientes System zum Arbeitsschutz. Neben unterschiedlichen Kontrollinstanzen und Zertifizierungs-Optionen im Bereich Arbeitsschutz sind die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Mitarbeitervertretungen besonders wichtig für den Arbeitsschutz. Das Arbeitsschutzgesetz berührt in vielen wichtigen Punkten das Betriebsverfassungsgesetz. Unternehmen mit Betriebsräten haben dadurch eine Aufsichts- und Mitbestimmungspflicht der Mitarbeitervertretungen. Oftmals werden Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung geschlossen. Diese können spezifische Aspekte zu Risikobeurteilungen, Präventionsmaßnahmen, Wirksamkeitskontrollen oder zur Dokumentationspflicht beinhalten.