Gewerbelexikon

Seit 1. November 2020: Neues Gebäudeenergiegesetz für Wohn- und Gewerbeimmobilien

Bereits im November 2020 wurden Änderungen im Bundestag verabschiedet. Um allen Beteiligten entsprechende Vorlaufzeit zu geben, traten die Änderungen erst im Mai 2021 in Kraft. Vorläufer des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) war die Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2014. Das GEG fasst die EnEV, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und erweitert es um weitere europäische Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

Bereits im November 2020 wurden Änderungen im Bundestag verabschiedet. Um allen Beteiligten entsprechende Vorlaufzeit zu geben, traten die Änderungen erst im Mai 2021 in Kraft. Vorläufer des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) war die Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2014. Das GEG fasst die EnEV, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und erweitert es um weitere europäische Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

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Seit 2009 muss bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von gewerblich oder privat genutzten Gebäuden jedem:jeder Käufer:in oder Mieter:in von dem:der Eigentümer:in oder Immobilienmakler:in ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt werden - der sogenannte Energieausweis. Ein Energieausweis bewertet Gebäude grundsätzlich energetisch. Mit ihm können künftige Mieter:innen, Käufer:innen oder Pächter:innen bereits im Voraus einschätzen, welche Energiekosten oder auch Sanierungsmaßnahmen auf sie

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:


1.     CO2-Emissionen: Alle neu ausgestellten Energieausweise müssen nun Angaben zu den CO2-Emissionen des Gebäudes enthalten.
 
 

2.     Energetische Beratung: Bei Verkauf und bestimmten Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern muss nun eine verpflichtende energetische Beratung des:der Käufers:in bzw. Eigentümer:in durchgeführt werden. So sollen die Ziele des Klimaschutzprogramms 2030 erreicht werden.

 

3.     Makler:innen: Auch Immobilienmakler:innen müssen nun den Energieausweis des jeweiligen Objekts vorlegen.

 

4.     Modellgebäudeverfahren: Ein gleichwertiges Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden wurde eingeführt. Dies wird „Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude“ genannt.

 

5.     Erneuerbare Energien: Es bestand schon vorher die Pflicht, bei einem Neubau erneuerbare Energien zu benutzen. Neu ist, dass diese Nutzung nun auch gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien umfasst. 

 

6.     Primärenergiefaktoren: Das GEG regelt die Faktoren für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf nun direkt (§ 22), wodurch Eigentümer:innen und Häuslebauer:innen die Angaben besser nachvollziehen können.

 

7.     Innovationsklausel: Das GEG beinhaltet neue Impulse für innovative Ansätze beim energieeffizienten Bauen.

Unverändert gilt weiter folgendes:


  • Für Gewerbeobjekte (sog. Nichtwohngebäude) kann weiter wahlweise entweder ein verbrauchsorientierter oder ein bedarfsorientierter Energieausweis erstellt werden.
  • Beim Verbrauchsausweis werden weiter neben der Heizenergie die Energieverbrauchswerte für Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung angegeben. So können die gesamten Bewirtschaftungskosten verschiedener Gewerbeimmobilien besser miteinander verglichen werden.
  • Der Energieausweis muss schon bei der Besichtigung vorliegen.

Worauf Sie als Anbieter:in von Immobilien achten müssen:

Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen in allen kommerziellen Immobilienanzeigen seit dem 01.05.2014 bestimmte Pflichtangaben gemacht werden. Diese können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen. Die Energiekennwerte sind dabei auf die Wohnfläche zu beziehen.

Mit der Angabe der Energieeffizienzklasse des Gebäudes im Energieausweis soll seine Bedeutung als Informationsinstrument für Verbraucher:innen gestärkt werden.

Verkäufer:innen, Vermieter:innen und seit dem 1. Mai 2021 auch Immobilienmakler:innen sind verpflichtet, den Energieausweis an den:die Käufer:in bzw. neue:n Mieter:in zu übergeben. Der Energieausweis muss, wie erwähnt, bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.

 


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Inkrafttreten der Engergiearverordnung

Weitere Informationen zur EnEV finden Sie hier.