Gewerbelexikon

Stehendes Gewerbe: Gewerbliche Tätigkeit an festem Standort

Von einem stehenden Gewerbe ist die Rede, wenn das Gewerbe an einem festen Standort, also an einer festen gewerblichen Niederlassung betrieben wird. Grundsätzlich wird ein Gewerbe ausgeübt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Tätigkeit muss

  • erlaubt sein,
  • planmäßig und dauerhaft ausgeübt werden,
  • auf Gewinnerzielung gerichtet sein,
  • nach außen erkennbar sein
  • eigenverantwortlich ausgeübt werden.

Kein Gewerbe stellen dagegen die freien Berufe und die Urproduktion sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens dar. Die gesetzlichen Regelungen zum Gewerbe finden sich in der Gewerbeordnung (GewO). Das stehende Gewerbe wird unter Titel II in den §§ 14 bis 54 GewO gesetzlich geregelt.

Das stehende Gewerbe in der GewO

Grundsätzlich herrscht in der Bundesrepublik Gewerbefreiheit – das garantiert Art. 12 GG und wird auch in § 1 GewO geregelt. Davon ausgehend müssen stehende Gewerbe nach der Anzeigepflicht nur angemeldet werden. Diese ist in § 14 GewO geregelt und besteht im Hinblick auf den Betriebsbeginn und die Gründung von Zweigniederlassungen, Betriebsverlegungen, Betriebswechsel sowie Betriebsaufgaben. Davon gibt es jedoch einige Ausnahmen, nämlich dann, wenn es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt.

Spezielle Zulassungs- und Genehmigungspflichten

Bestimmte stehende Gewerbe müssen besonderen Voraussetzungen genügen und werden als erlaubnispflichtige Gewerbe deklariert. Der Gewerbetreibende muss hier bestimmte Voraussetzungen mitbringen beziehungsweise Anforderungen erfüllen. Die Gewerbeordnung enthält in den §§ 29 bis 40 GewO Vorschriften für Gewerbetreibende eines stehenden Gewerbes, die einer besonderen Genehmigung bedürfen. So regelt beispielsweise § 30 GewO, dass Betreiber einer Privatkrankenanstalt einer besonderen Konzession der zuständigen Behörde bedürfen.

Sonderregelungen im Gewerberecht

Einige Gewerbebereiche wurden im Laufe der Jahre spezialgesetzlich geregelt. Hierzu gehören beispielsweise das Gaststättenrecht, das im Gaststättengesetz (GastG) geregelt wird, oder die Handwerksordnung (HandwG). Auch hierbei handelt es sich um stehendes Gewerbe, für das besondere Regelungen gelten. So muss beispielsweise ein Gaststättenbetreiber verschiedene Nachweise erbringen, bevor ihm die zuständige Behörde eine Gaststättenkonzession erteilt.

Wer darf ein stehendes Gewerbe eröffnen?

Da in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit herrscht, darf grundsätzlich jeder ein stehendes Gewerbe eröffnen. Es gilt jedoch zu beachten, dass das Gewerbe immer angemeldet und im eigenen Namen betrieben werden muss. Für Privatpersonen bedeutet dies, dass sie es auf eigene Rechnung betreiben müssen und bei geschäftlichem Briefverkehr ihren Nachnamen und mindestens einen Vornamen im Briefkopf angeben müssen. Juristische Personen hingegen müssen verdeutlichen, dass die Gesellschaft die Inhaberin des stehenden Gewerbes ist.

Welche Pflichten müssen beim Betrieb eines stehenden Gewerbes eingehalten werden?

Im Rahmen der Anzeigepflicht hat der Gewerbetreibende die für ihn zuständige Behörde laut § 14 GewO über die Aufnahme sowie jede Veränderung in seiner gewerblichen Betätigung unverzüglich zu informieren. Erst wenn die Behörde den Eingang der Information mit einer Empfangsbescheinigung bestätigt, gilt die Veränderungsmitteilung als eingegangen. Betreiber einer Gastwirtschaft haben weiterhin die Pflicht, ihren Namen am Eingang des Gewerbes gut sichtbar anzubringen. In bestimmten Fällen muss sogar eine gewerberechtliche Erlaubnis eingeholt werden. Dies gilt besonders dann, wenn das betriebene Gewerbe ein überwachungsbedürftiges Gewerbe ist und sich im Bereich des Bewachungs-, Pfandleih- und Versteigerungsgewerbes bewegt. Bei diesen stehenden Gewerben ist es unbedingt notwendig, dass der Inhaber geeignete finanzielle Mittel bzw. Vermögensverhältnisse vorweisen kann und über die nötigen fachlichen Fähigkeiten sowie ausreichende Zuverlässigkeit verfügt. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, kann die zuständige Behörde die Gewerbezulassung verweigern, bis der Mangel nachweislich behoben ist.