Gewerbelexikon

Notaranderkonto

Bei einem Notaranderkonto handelt es sich um eine spezielle Form des Treuhandkontos, das ein Notar im eigenen Namen, aber für seine Mandanten führt. Das auf dieses Konto eingezahlte Kapital ist jedoch in keinem Fall Eigentum des Notars. Das Notaranderkonto wird verwendet, um die Kaufpreisabwicklung bei der Veräußerung von Immobilien oder Grundstücken sicherer zu gestalten und Missbrauch zu verhindern.

Ablauf des Verkaufs ohne Notaranderkonto

Der Standardfall beim Verkauf von Eigentum ist die Direktzahlung. Es ist dabei eine der wichtigsten Aufgaben des Notars, den Käufer und den Verkäufer vor einer ungesicherten Vorleistung zu schützen. Dies realisiert er über die Vertragsgestaltung. Im Kaufvertrag wird festgehalten, dass der Kaufpreis erst dann fällig wird, wenn alle notwendigen Genehmigungen vorliegen, die Löschung etwaiger Grundpfandrechte von den Gläubigern bewilligt und eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen wurde. Erst dann stellt der Notar den Kaufpreis fällig. Der Käufer zahlt den Kaufpreis und der Verkäufer übergibt die Immobilie, sobald er durch den Notar über die Zahlung informiert wurde. Diese Direktzahlung stellt den Normalfall der Kaufpreisabwicklung bei Immobilienverträgen dar.

Wie funktioniert die Abwicklung durch ein Notaranderkonto?

In speziellen Fällen kann ein Notaranderkonto verwendet werden, um die Kaufpreisabwicklung zu regeln. Der Notar richtet dieses Treuhandkonto in seinem Namen ein. Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf dieses Konto ein. Der Notar leitet es später an den Verkäufer weiter, allerdings erst wenn wie bereits beschrieben alle notwendigen Voraussetzungen für die Einkommensübertragung vorliegen und wenn die Eintragung des Käufers als Inhaber der Immobilie im Grundbuch erfolgt ist.

In dem Moment, in dem der Käufer die Zahlung auf das Notaranderkonto leistet, gehen bereits alle Nutzen und Lasten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung im Grundbuch noch nicht vollzogen wurde. Der Verkäufer muss sich bei der Abwicklung über das Notaranderkonto auf Verzögerungen einstellen, da die Eintragung mitunter mehrere Monate dauern kann.

Notaranderkonto in begründeten Ausnahmefällen

Ein Notaranderkonto wird nicht auf Wunsch der Vertragsparteien hin eingerichtet. Es bedarf eines berechtigten Sicherungsinteresses gemäß § 54a Abs. 2 BeurkG. Dieses liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Der Erwerber finanziert den Kaufpreis mit der Hilfe mehrerer Darlehen von unterschiedlichen Darlehensgebern. Dies erschwert in der Praxis die Befriedigung aller Gläubiger.
  • Der Besitz der Immobilie geht bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf den Käufer über. Allerdings bringt das Notaranderkonto in diesem Fall keine Sicherheit, dass die Zahlung letztendlich tatsächlich erfolgt.

Das zu veräußernde Grundstück wird zwangsverwaltet. Um die Freigabe des Verkaufs durch den Gläubiger zu erwirken, muss die Zahlung gesichert auf dem Notaranderkonto verwaltet werden.

Welche Kosten entstehen durch ein Notaranderkonto?

Für die Einrichtung eines Notaranderkontos fallen entsprechend des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) Gebühren an, die die Kaufparteien zu tragen haben. Die Höhe der Notarkosten bestimmt § 34 GNotKG i. V. m. Anlage 2, Gebührennummer 25300. Je Auszahlung wird 1,0 Gebühr laut GNotKG fällig sowie 0,1 Prozent des Auszahlungsbetrags, sollte dieser 13 Mio. Euro überschreiten. Bei einem Auszahlbetrag von 100.000 Euro entstehen Kosten von 287,50 Euro. Kostet die Immobilie hingegen 1.000.000 Euro, so betragen die Kosten für das Notaranderkonto bereits 2.537,50 Euro. Zusätzlich fällt die Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls Schreibauslagen an. Diese Hebegebühren werden für jede Teilzahlung erhoben, falls der gesamte Kaufpreis in Teilen ausgezahlt wird.