Gewerbelexikon

Produktionsfläche

Bei der Größenangabe einer gewerblichen Immobilie ist zwischen der Gesamtfläche und der Produktionsfläche oder Ladenfläche im Handel zu unterscheiden. Die Produktionsfläche bezeichnet den Teil der Fläche, der tatsächlich für die Produktion bestimmter Güter genutzt werden kann – der Bereich also, in dem beispielsweise in einer Fabrik Maschinen betrieben werden können. Den verbleibenden Teil der Gesamtfläche machen etwaige zusätzliche Bereiche, wie Lager, Büros, Aufenthaltsräume etc. aus. Der Anteil der Produktionsfläche an der Gesamtfläche ist nicht notwendigerweise vom Vermieter festlegbar.

Produktionsflächen sind Gewerbeflächen

Produktionsflächen sind weiterhin Teil der Nutzfläche einer Gewerbeimmobilie und gehören damit zur Nettogrundfläche. Zur Nutzfläche gehören gemäß DIN 277 auch Technische Funktionsflächen und Verkehrsflächen. Bei gewerblichen Immobilien gilt allerdings eine weitgehende Vertragsfreiheit, was die Inhalte, Form und Aufhebung eines Mietverhältnisses betrifft.

Im Unterschied zu Wohnimmobilien gibt es keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Die Frist beträgt in der Regel sechs Monate. Bevor eine Produktionsfläche gemietet wird, sollten sich Interessenten darüber im Klaren sein, ob ein länger- oder eher kurzfristiges Mietverhältnis angestrebt wird.

Außerdem kann bei Produktionsflächen eine Mietminderung ausgeschlossen werden. Auf diese sollten Sie in keinem Fall verzichten, da dies eines der wenigen Druckmittel sein kann, falls der Vermieter seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt (etwa bei Mängeln an der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch). Mieter von Produktionsflächen können nicht zuletzt mit hohen Umbau- und Sanierungspflichten belastet werden.

Nicht zu vernachlässigen ist auch der Konkurrenzschutz. Dieser ist zwar nicht gesetzlich geregelt, jedoch durch die Rechtsprechung weitgehend festgelegt.

Produktionsfläche: Tücken bei der Miete

Produktionsflächen sind weiterhin Teil der Nutzfläche einer Gewerbeimmobilie und gehören damit zur Nettogrundfläche. Zur Nutzfläche gehören gemäß DIN 277 auch Technische Funktionsflächen und Verkehrsflächen. Bei gewerblichen Immobilien gilt allerdings eine weitgehende Vertragsfreiheit, was die Inhalte, Form und Aufhebung eines Mietverhältnisses betrifft.

Im Unterschied zu Wohnimmobilien gibt es keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Die Frist beträgt in der Regel sechs Monate. Bevor man eine Produktionsfläche mietet, sollte man sich also klarmachen, ob man an einem länger- oder eher kurzfristigen Mietverhältnis interessiert ist.

Außerdem kann bei Produktionsflächen eine Mietminderung ausgeschlossen werden. Auf diese sollten Sie in keinem Fall verzichten, da dies eines der wenigen Druckmittel sein kann, falls der Vermieter seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt (etwa bei Mängeln an der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch). Mieter von Produktionsflächen können nicht zuletzt mit hohen Umbau- und Sanierungspflichten belastet werden.

Nicht zu vernachlässigen ist auch der Konkurrenzschutz. Dieser ist zwar nicht gesetzlich geregelt, jedoch durch die Rechtsprechung weitgehend festgelegt.