Gewerbelexikon

Flurstück

Unter einem Flurstück, auch Parzelle genannt, wird in Deutschland ein amtlich vermessener und zumeist örtlich vermarkter Teil der Erdoberfläche verstanden. Der Nachweis von Flurstücken erfolgt in Flurkarten, Liegenschaftskarten sowie in Katasterbüchern und Katasterplänen. Im Liegenschaftskataster werden die einzelnen Flurstücke jeweils mit Flurstücksnummer bzw. Grundstücksnummer ausgewiesen. Die Flurstücksnummer besteht aus einer Zahl, einer Kombination von Zahl und Buchstabe (z. B. 345 b) oder einer Kombination zweier Zahlen (z. B. 345/45). Dem Flurstück entspricht das Grundstück als sachenrechtliches Objekt (einfaches Grundstück). Allerdings können auch mehrere Flurstücke zu einem Grundstück gehören. In diesem Fall wird von einem zusammengesetzten Grundstück gesprochen.

Nachweis des Flurstücks in Grundbuch und Kataster

Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs werden in der Regel zu einem Grundstück ein oder mehrere Flurstücke angegeben. Damit erfolgt eine Zuordnung des Grundstücks zu einem geometrisch festgelegten Teil der Erdoberfläche. Auch wenn ein Grundstück aus mehreren Flurstücken bestehen kann, handelt es sich bei den Grundstücksgrenzen, also den Eigentumsgrenzen, immer auch um Flurstücksgrenzen. Sämtliche Flurstücke eines Landes werden zudem im Kataster (Liegenschaftskataster) beschrieben. Dieses umfasst neben der grafischen Darstellung (Liegenschaftskarte) die genaue Beschreibung des Flurstücks hinsichtlich Lage, Art der Nutzung und Größe (Liegenschaftsbuch). Im Kataster kann ein Flurstück noch in Abschnitte unterschiedlicher Nutzungsarten unterteilt sein.

Katastervermessung: Festlegung und Überprüfung von Flurstücken

Zur Festlegung und Überprüfung von Flurstücksgrenzen sowie zur Bildung neuer Flurstücke werden Katastervermessungen durchgeführt. Hierbei handelt es sich um hoheitliche Vermessungen, deren Durchführung nur Katasterbehörden, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, Flurbereinigungsbehörden oder anderen Vermessungsstellen obliegt. Im Hinblick auf den Anlass der Vermessung werden Katastervermessungen in Deutschland in Ur-, Neu- und Fortführungsvermessungen unterteilt. Der Zweck von Urvermessungen ist die erstmalige Einrichtung des Katasters. Bei dieser Vermessung werden Grundstücksgrenzen erstmalig festgelegt. Darüber hinaus dienen Urvermessungen der Bereinigung von Fluren sowie der Festlegung neuer Grenzen im Rahmen einer Teilungsvermessung. Neuvermessungen hingegen werden durchgeführt, wenn mehrere Flurstücke oder ein größeres Gebiet erneut vermessen werden müssen, um das Kataster zu erneuern. Fortführungsvermessungen dienen der Fortführung des Katasters.

Wie läuft die Katastervermessung technisch ab?

Im Regelfall wird im Kataster lediglich die zweidimensionale Lage der jeweiligen Situation dargestellt, nicht aber die entsprechende Höhe. Entsprechend den heute gültigen Verwaltungsvorschriften wird bei der Katastervermessung zumeist ein sogenannter Koordinatenkataster realisiert. Die populärsten Methoden zur Einmessung der Gebäudepunkte, Grenzpunkte oder der Nutzungsartengrenzen sind die Polaraufnahme, die Punktbestimmung durch GPS-Messung und die Punktbestimmung mithilfe des Orthogonalverfahrens.

Die Polaraufnahme

Mithilfe der Polaraufnahme wird sowohl die Richtung als auch die Distanz eines Katasters gemessen. Hierfür genutzt werden elektronische Tachymeter, die auch als Totalstationen bezeichnet werden. Angefangen bei einem bestimmten Vermessungspunkt werden die jeweiligen Neupunkte gemessen.

Die Punktbestimmung

Die sogenannte Punktbestimmung wird anhand von GPS-Messungen wie beispielsweise SAPOS oder RTK-Vermessungen durchgeführt. Sie dient der Aufmessung des übergeordneten Vermessungspunktfeldes. Anschließend werden die eigentlichen Katastervermessungen vorgenommen.

Das Orthogonalverfahren

Das Orthogonalverfahren zur Vermessung rechtwinkliger Abstände auf der Vermessungslinie wurde früher häufig praktiziert. Aufgrund der auf Elektronik basierenden Tachymeter, der GPS-Messung und der Erstellung eines modernen Koordinatenkatasters hat sie heutzutage deutlich an Bedeutung verloren. Gleiches gilt für das sogenannte Einbindeverfahren. Hierbei wird eine der Hausseiten bis zur Grenze verlängert und anschließend der entstandene Schnitt gemessen. Beide Verfahren werden jedoch nie vollständig wegfallen.