Gewerbelexikon

HOAI

HOAI ist die Abkürzung für Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Frage, welche Vergütung der Bauherr dem Architekten oder einem Fachplaner für dessen Leistung schuldet und welche Leistungen überhaupt erbracht bzw. beauftragt werden können. Soweit keine anderen, schriftlichen Vereinbarungen bei Abschluss eines Werkvertrages getroffen werden, gilt grundsätzlich das jeweilige Mindesthonorar der HOAI als vereinbart.

Wann gilt die HOAI?

Grundsätzlich handelt es sich bei der HOAI um ein verbindliches Preisrecht für im Bauwesen erbrachte Planungsleistungen. Nur in wenigen festgelegten Fällen sind Abweichungen von der HOAI zulässig. Dass die Honorarordnung verbindlich ist, resultiert aus dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Somit kommt der HOAI fast Gesetzescharakter zu, was dazu führt, dass die definierten Honorare eingeklagt werden können. Allerdings gilt diese Honorarordnung nicht, wenn solche Unternehmen Planungsleistungen erbringen, deren vorrangiges Geschäftsfeld im Bereich der Bauleistungen liegt. Hierzu zählen beispielsweise Generalunternehmer, die Planungsleistungen im Zuge einer umfassenden Bauleistung erbringen. Auf der anderen Seite gilt die HOAI auch für Personen, die keine Ingenieure oder Architekten sind, aber die entsprechenden Leistungen erbringen.

Welche Ziele werden mit der HOAI verfolgt?

Lange Zeit gab es für Ingenieure und Architekten getrennte Gebührenordnungen. Am 1. Januar 1977 wurden diese durch die erste Fassung der HOAI abgelöst. Ziel der einheitlichen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist es, diesen Berufsgruppen ein auskömmliches Honorar zu garantieren. Die Regelungen der HOAI bilden daher die Grundlage für die Vereinbarung des Honorars zwischen Architekten bzw. Ingenieuren und den jeweiligen Auftraggebern. Eine Überschreitung der Höchstsätze sowie eine Unterschreitung der Mindestsätze sind nur in besonderen Fällen rechtlich zulässig. Zugleich dient die HOAI auch dazu, den Bauherren die Qualität der Ausschreibung, Vergabe und Bauplanung sowie der Objektüberwachung zu sichern. Der Wettbewerb im Bereich Planungsleistungen soll ausschließlich auf der Qualitätsebene stattfinden, nicht über den Preis. Allerdings zielt die HOAI nicht darauf ab, die zu erbringenden Architekten- und Ingenieursleistungen zu regeln. Daher sind die in § 15 HOAI genannten Grundleistungen auch nur in preisrechtlicher Hinsicht relevant. Welche Leistungen Architekten tatsächlich erbringen müssen, wird einzig durch den geschlossenen Werkvertrag bestimmt. Gesetzliche Grundlage für den Werkvertrag ist hingegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Welche Leistungsbilder werden in der HOAI unterschieden?

Die Planungsleistungen, die Architekten und Ingenieure zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags erbringen, werden in der HOAI in sogenannten Leistungsbildern erfasst. Als Leistungsbilder gelten:

  • Bebauungsplan
  • Flächennutzungsplan
  • Grünordnungsplan
  • Landschaftsplan
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Landschaftsrahmenplan
  • Pflege- und Entwicklungsplan
  • Freianlagen
  • Verkehrsanlagen
  • Ingenieurbauwerke
  • Tragwerksplanung
  • Gebäude und Innenräume

Die Gesamtleistung der verschiedenen Leistungsbilder wird wiederum in Leistungsphasen unterteilt. Diesen einzelnen Phasen wird dann ein gewisser Anteil des gesamten Honorars zugeordnet. Je nach Leistungsbild gelten unterschiedliche Leistungsphasen.

Leistungsphasen im Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ nach HOAI

Im Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ unterscheidet die HOAI neun Leistungsphasen. Die erste Phase bildet die Grundlagenermittlung. Hierunter werden die Überlegungen und Maßnahmen gefasst, die der eigentlichen Planung vorgeschaltet sind, etwa Gespräche mit dem Bauherren bzw. Auftraggeber. Die zweite Leistungsphase ist die Vorplanung inklusive der Kostenschätzung. Zu dieser Phase wird die Aufgabenstellung abgestimmt, eine Grundlagenanalyse durchgeführt und ein Planungskonzept erarbeitet. Hierauf folgt die dritte Leistungsphase mit der Entwurfsplanung und der Kostenberechnung. Die Genehmigungsplanung ist die vierte Leistungsphase und umfasst sämtliche Arbeiten, die für die Erstellung eines Bauantrags erforderlich sind. Ziel ist es, eine Baugenehmigung zu erwirken. Hierauf folgen die Ausführungsplanung als fünfte Leistungsphase und die Vorbereitung der Vergabe als sechste Leistungsphase. Die siebte Phase gemäß HOAI ist die Mitwirkung bei der Vergabe inklusive Kostenanschlag. Die Bauüberwachung und Dokumentation sind Gegenstand der achten Leistungsphase, die auch als Objektüberwachung bezeichnet wird. Als letzte Leistungsphase im Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ nennt die HOAI die Objektbetreuung.