Gewerbelexikon

Bürogemeinschaft

Eine Bürogemeinschaft bezeichnet eine Gruppe von mehreren Personen, die sich eine Bürofläche zur Ausübung ähnlicher Berufe teilen. Dabei werden Büroräume, EDV-Anlagen und Personalressourcen gemeinsam genutzt.

Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft sind dennoch meist unabhängig voneinander tätig. Das heißt, sie arbeiten oft für verschiedene Auftraggeber oder Firmen und rechnen ihre Leistungen auch unabhängig voneinander ab. Der Zweck der Gemeinschaft besteht darin, Räume, Arbeitsmittel, technische Einrichtungen und Personal gemeinsam zu nutzen, um Kosten zu sparen und Synergie-Effekte zu nutzen. So müssen die Unternehmen nicht individuell für Internetanschluss und Reinigung aufkommen. Dieses Konzept lohnt sich in erster Linie für Ein-Personen-Betriebe oder Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern.

Eine besonders häufige und bekannte Art der Bürogemeinschaft findet sich in Form von Gemeinschaftspraxen. Aber auch in vielen anderen freien Berufen, wie zum Beispiel bei Anwälten oder Grafikern, finden sich oft Bürogemeinschaften. Immer häufiger finden sich auch Bürogemeinschaften von Menschen mit ganz unterschiedlichen Berufen, die lediglich Räume, Material und Ausstattung teilen möchten. In solchen Gemeinschaften arbeiten beispielsweise Personen mit kreativen Berufen oder unabhängige Journalisten oder Forscher. Bei besonders flexiblen Bürogemeinschaften besteht die Möglichkeit, tageweise einen Schreibtisch zu mieten, diesen am Ende eines Zeitkontingents wieder komplett zu räumen und zur Nutzung für andere Personen freizugeben.

Wie wird der Mietvertrag bei Bürogemeinschaften geschlossen?

Für die Begründung einer Bürogemeinschaft gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Finden sich bereits im Vorfeld alle Beteiligten einer Bürogemeinschaft zusammen, können sie gemeinsam einen Mietvertrag unterzeichnen und die Haftung gemeinschaftlich tragen. Durch die gemeinsame Vertragsunterzeichnung kommt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zustande. Ein Gesellschaftervertrag kann sinnvoll sein, um die Kosten- und Raumaufteilung zu regeln und eventuelle Konflikte zu vermeiden. Da es sich bei Büromietverträgen um Gewerbemietverträge handelt, haben diese oft eine feste Vertragslaufzeit. Werden weder Mietdauer noch Kündigungsfrist im Vertrag verankert, gilt die allgemein gültige Kündigungsfrist von Gewerbeimmobilien: Mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kann zum Quartalsende gekündigt werden. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag müssen alle Vertragsparteien zusammen die Kündigung aussprechen. Es besteht hingegen auch die Möglichkeit, dass nur ein Hauptmieter eingesetzt wird, der die übrigen Teilnehmer der Bürogemeinschaft als Untermieter unter Vertrag nimmt. Dies sollte vorab mit dem Vermieter abgesprochen werden. Gibt es nur einen Hauptmieter, haftet dieser bei eventuellen Zahlungsausfällen allein.

So funktioniert eine flexible Bürogemeinschaft

Innovative Bürokonzepte wie das Coworking werden als besondere Form der Bürogemeinschaft vor allem in Großstädten immer beliebter. In großen Räumlichkeiten können Einzelpersonen oder Gemeinschaften Arbeitsplätze anmieten. Meist gibt es Tages-, Wochen- und Monatspauschalen, wodurch die Flexibilität bei der Anmietung oberste Priorität genießt. Für die gezahlte Pauschale darf der Mieter einen Arbeitsplatz, zum Beispiel in Form eines Schreibtisches, und die vorhandene Infrastruktur nutzen. Er profitiert von einem vollausgestatteten Büro, das bei Bedarf genutzt werden kann. Auch für Firmen bietet dies eine gute Lösung, um für einzelne Projekte mit hohem Bedarf an Mitarbeitern vorübergehend zusätzlichen Büroraum zur Verfügung zu stellen.