Gewerbelexikon

Bodenbelastung

Unter Bodenbelastung versteht man alle gesundheits- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen des Bodens und die damit verbundenen Verunreinigungen des Grund- und Oberflächenwassers sowie der Bausubstanz auf einem Grundstück. Dazu gehören nach § 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen und Altlasten. Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§2 Abs. 3 BBodSchG). Verdachtsflächen sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht (§2 Abs. 4 BBodSchG). Zu den Altlasten gehören:

  • Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altlablagerungen)
  • Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden (§2 Abs. 5 BBodSchG)
  • Altlastverdächtige Flächen sind Ablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

So werden belastete Böden saniert

Nach § 2 Abs. 7 BBodSchG gibt es verschiedene Möglichkeiten, einen geschädigten Boden zu sanieren. Bei der Bodenbelastung durch eine Dekontamination sollen die bestehenden Schadstoffe reduziert oder im besten Fall beseitigt werden. Die Sicherung soll langfristig das Ausbreiten der Schadstoffe verhindern oder wenigstens reduzieren, ohne dass eine Beseitigung der Schadstoffe vorgesehen ist. Auch sonstige Maßnahmen, die zu einer Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens beitragen und Schadstoffe beseitigen oder vermindern können, werden zu den Sanierungsmaßnahmen gezählt.

Wer kommt für die Sanierung aufgrund einer Bodenbelastung auf?

Regelmäßig kommt es zu Auseinandersetzungen darüber, wer für die Beseitigung einer Bodenbelastung zuständig ist und damit finanziell belangt werden kann. § 4 Abs. 3 BBodSchG regelt diese Streitfrage und knüpft dabei an die Rechtstradition des Allgemeinen Sicherheitsrechts an. Unterschieden wird zwischen der Haftung des Verursachers (= Handlungsverantwortlicher) und der des Zustandsverantwortlichen (= Zustandsstörer). In die Pflicht genommen werden kann jedoch auch ein Erbe des Verursachers. Als Zustandsverantwortliche gelten Grundstückseigentümer, ein Pächter, wenn er die tatsächliche Gewalt innehat, aber auch frühere Eigentümer, wenn das Grundstück nach dem 1. März 1999 übertragen wurde. Der Verursacher einer Bodenbelastung haftet für die Sanierung des belasteten Bodens in unbegrenzter Höhe, also auch mit seinem gesamten Vermögen. Auch der Zustandsverantwortliche wird belangt, allerdings nicht mit seinem ganzen Vermögen. Für ihn beschränkt sich die Höhe der Haftung in der Regel auf den Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks. Die Haftungshöhe kann sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit weiter beschränken, wenn beispielsweise das Grundstück einen wesentlichen Teil des Vermögens des Eigentümers darstellt oder es Lebensgrundlage für ihn und seine Familie ist. Die Haftung kann aber auch über den Verkehrswert hinausgehen, etwa wenn der Eigentümer beim Kauf von den Umständen, die zur Bodenbelastung geführt haben, wusste.

Wo sind Informationen über Bodenbelastungen zu finden?

Eine Übersicht über die Bodenbelastung einzelner Grundstücke fassen einige Bundesländer im Bodenbelastungskataster (BBK) zusammen. Dieses gibt Auskunft über behördliche Bewertungen, frühere Nutzungen und die aktuelle Nutzung. Auch Gutachten und Daten zu den Grundstücken sind im BBK aufgeführt. Die Daten aus dem BBK können auf Antrag eingesehen werden, wobei streng auf die Einhaltung des Datenschutzes geachtet wird. Für den Antrag muss das Grundstück, dessen Beurteilung eingesehen werden soll, genau beschrieben werden, um die Zuordnung zu ermöglichen.