Wer beruflich bedingt umzieht, kann zumindest einen Teil seiner Kosten auf den Staat abwälzen. Was und wie viel genau, regelt das Bundesumzugskostengesetz.

Das Bundesumzugskostengesetz stammt in seinen Grundzügen aus den 1960er-Jahren und regelt die Umzugskostenvergütung für etliche Staatsdiener. Das Gesetz betrifft Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst und Soldaten. Zu diesem Personenkreis gehören Beamte, die häufiger mal ihren Wohnort wechseln müssen, weil der Dienstherr sie versetzt. Soldaten ziehen an einen anderen Bundeswehrstandort, Beamte der Bundespolizei werden im Laufe ihrer Karriere an verschiedenen Grenzen, Bahnhöfen oder Flughäfen eingesetzt, Richter an anderen Gerichtshöfen. Damit all diese Staatsdiener für ihren Aufwand beim Ortswechsel entschädigt werden, gibt es das Bundesumzugskostengesetz. Das regelt detailliert, welche Kosten in welcher Höhe beim Umzug vom Bund erstattet werden. Aber was geht das Bundesumzugskostengesetz den Normalbürger an? Eine Menge.

Gleiches Recht für alle

Umzugskostengesetz kennen

Auch Arbeitnehmer der Privatwirtschaft können ihre Umzugskosten, sofern sie beruflich bedingt sind, beim Staat geltend machen. Das läuft über die Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt erkennt die Kosten, die bei einem beruflich veranlassten Umzug entstehen, nämlich als Werbungskosten an. In welcher Höhe die Umzugskosten steuerlich berücksichtigt werden, richtet sich nach dem Bundesumzugskostengesetz. Was dem Beamten recht ist, ist für den Normalbürger in diesem Fall billig. Denn was ein Bundesbeamter höchstens als Umzugskostenvergütung erhalten könnte, steht auch dem Arbeitnehmer als Erstattung zu. Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber seinen umziehenden Mitarbeiter direkt entschädigt. Der darf diese Kostenerstattung steuerfrei kassieren – sofern sie sich in der Höhe an die Vorgaben des Bundesumzugskostengesetzes hält.

Welche Umzugskosten werden berücksichtigt?

Die Kostenvergütung umfasst allerdings nicht alle möglichen Ausgaben, die bei einem Umzug entstehen. So sind etwa neue Möbel nicht drin, auch der  Parkettfußboden, den sich der Beamte oder Arbeitnehmer in der neuen Wohnung gönnt, ist nicht erstattungsfähig.

Berücksichtigt werden laut Bundesumzugskostengesetz unter anderem folgende Kosten:

  • Transportkosten fürs Umzugsgut
  • Reisekosten
  • Mietentschädigung für eventuelle doppelt anfallende Miete
  • Auslagen für den Makler
  • zusätzliche Unterrichtskosten fürs Kind
  • ein neuer Herd
  • Anschaffung von Rollos, Vorhängen
  • Kosten für einen Telefonanschluss
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