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    Die Kündigung einer Wohnung ist mit einer Frist belegt, diese gilt sowohl für Mieter:innen als auch für Vermieter:innen. Die Kündigung des Mietvertrags bringt neben der Veränderung der Lebenssituation auch rechtliche Aspekte mit sich. Wer einen Mietvertrag kündigt, muss bestimmte Fristen einhalten. Das gilt für Mieter:innen und Vermieter:innen gleichermaßen. Mieter:innen können allerdings fast immer mit einer Dreimonatsfrist kündigen. Hier liest du mehr darüber, wie Kündigungsfristen im „Mietgesetz“ geregelt sind.

    importantpoints
    Das Wichtigste in Kürze
    • Generell gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. 

    • Mieter:innen dürfen grundlos kündigen, Vermieter:innen nicht.

    • Alle offiziellen Mieter:innen der Wohnung oder des Hauses müssen das Kündigungsschreiben unterzeichnen.

    Kündigungsfristen für Mieter:innen

    Es gibt im deutschen Mietrecht klare Regeln für Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist für Mieter:innen beträgt in der Regel drei Monate. Diese Frist gilt, ganz gleich, wie lange du du in der Mietwohnung oder in dem gemieteten Haus gelebt hast. Falls nichts abweichendes im Mietvertrag steht, müssen Mieter:innen und Vermieter:innen sich an diese drei Monate halten. Die Frist startet, sobald du gekündigt hast. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats eingehen, damit der laufende Monat noch mitzählt. Beispiel: Geht die Kündigung bis zum 3. Juni ein, endet dein Mietverhältnis am 31. August. Schickst du die Kündigung aber erst am 18. Juni, endet dein Mietverhältnis erst am 30. September.




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    Expertenkommentar

    „Solange die gesetzlichen Fristen eingehalten werden, ist die Kündigung einer Wohnung ein Selbstläufer, sollte es aus persönlichen Gründen nicht möglich sein, die Fristen einzuhalten, hilft vielleicht der Gang zur Rechtsberatung“

    Oranus Mahmoodi
    Expertin für Mieten & Kaufen
    Oranus Mahmoodi

    Als Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 informiert dich Oranus Mahmoodi über alle Themen rund ums Mieten und Kaufen. Oranus ist studierte Journalistin und Soziologin. Sie beobachtet die Immobilienwirtschaft seit Jahren. Ihre Expertise als Wirtschafts- und Finanzjournalistin hat sie bei Financial Times Deutschland gewonnen, wo sie über viele Jahre gearbeitet hat. Als Autorin für Nachrichtenagenturen und diverse Wirtschaftstitel hat sie sich intensiv mit allen Seiten der Immobilienwirtschaft beschäftigt. Ihr Credo ist es, komplexe Themen für dich unterhaltsam und verständlich aufzubereiten.

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    Das Kündigungsschreiben eines Mietvertrags muss auch formelle Anforderungen erfüllen, damit es rechtswirksam wird. Diese Punkte darfst du nicht vergessen:

    • Dein vollständiger Name, deine Adresse und das Datum, an dem du die Kündigung geschrieben hast.
    • Deutliche Kennzeichnung im Betreff, z.B. „Kündigung des Mietvertrags“.
    • Bei einer ordentlichen Kündigung ist kein Kündigungsgrund erforderlich.
    • Eigenhändige Unterschrift des:der Mieters:in. Bei mehreren Mieter:nnen müssen alle unterschreiben.
    • Die Rückgabe kannst im Kündigungsschreiben auch der Mietkaution und eine Bestätigung des Kündigungseingangs durch den:die Vermieter:in anzufordern.
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    Kündigungsfrist verkürzen

    Du kannst unter bestimmten Umständen die Kündigungsfrist verkürzen: Wenn du ein:e Nachmieter:in findest. Das muss aber in deinem Mietvertrag ausdrücklich erlaubt sein. Das nennt sich "Nachmieterklausel" oder "Nachmieterregelung". Einige Mietverträge enthalten diese Klausel. Es ist ratsam, den Mietvertrag sorgfältig zu prüfen. Sollte es diese Erlaubnis in deinem Mietvertrag nicht geben, kannst du das Gespräch mit dem:der Vermieter:in suchen und um eine Zustimmung bitten. Beachte: Auch wenn eine Nachmieterregelung im Mietvertrag steht, hat der Vermieter das letzte Wort und kann den:die vorgeschlagene:n Nachmieter:in ablehnen.

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    Kündigungsfristen für Vermieter:innen

    Als Vermieter:in musst du dich bei der Kündigung eines Mietvertrags an gesetzliche Regeln halten. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses der Mieter:innen. Die allgemeinen Kündigungsfristen für Vermieter:innen sind in Paragraph 573c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, sowohl für Mieter:innen als auch für Vermieter:innen. 

    Die Kündigungsfristen für Vermieter verlängern sich laut Gesetz gestaffelt nach der Dauer des Mietverhältnisses:

    1. Bis zu fünf Jahren Mietdauer:
      Kündigungsfrist: Drei Monate. Beispiel: Wird die Kündigung im Januar ausgesprochen und geht sie dem Mieter bis zum 3. Januar zu, endet das Mietverhältnis am 30. April.
    2. Mehr als fünf Jahre, aber bis zu acht Jahren Mietdauer:
      Kündigungsfrist: Sechs Monate. Beispiel: Wird die Kündigung im Januar ausgesprochen und geht sie dem Mieter bis zum 3. Januar zu, endet das Mietverhältnis am 30. Juni.
    3. Mehr als acht Jahre Mietdauer:
      Kündigungsfrist: Neun Monate. Beispiel: Wird die Kündigung im Januar ausgesprochen und geht sie dem Mieter bis zum 3. Januar zu, endet das Mietverhältnis am 30. Oktober.

    Eine ordentliche Kündigung durch den:die Vermieter:in ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gemäß § 573 BGB muss ein berechtigtes Interesse des:der Vermieters:in vorliegen, wie etwa:

    1. Eigenbedarf:
      Der:die Vermieter:in oder ein:e Familienangehörige:r benötigt die Wohnung für den eigenen Gebrauch.
    2. Verletzung vertraglicher Pflichten:
      Der:die Mieter:in hat seine:ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft erheblich verletzt (z.B. dauerhafte unpünktliche Mietzahlung).
    3. Wirtschaftliche Verwertung:
      Der:die Vermieter:in will die Wohnung so verwerten, dass er:sie durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erhebliche Nachteile hätte (z.B. Abriss oder grundlegende Sanierung).

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    Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie fristgerecht und schriftlich erfolgt. Kündigungen per E-Mail oder Fax sind ungültig. Es reicht ein kurzes, formloses Schreiben.

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    Kündigung trotz Kündigungsausschluss – ist das möglich?

    Mit einem Kündigungsausschluss im Mietvertrag wird die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen. Eine solche Klausel gibt es oft in befristeten Mietverträgen oder bei Staffelmietverträgen. Trotz Kündigungsausschlusses ist es in besonderen Fällen möglich zu kündigen oder gekündigt zu werden:

    • Außerordentliche (fristlose) Kündigung:
      Wenn die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wird, wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder erhebliche Gesundheitsgefährdungen oder Störungen des Hausfriedens.
    • Sonderkündigungsrechte:
      In bestimmten Fällen haben Mieter:innen ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, auch wenn ein Kündigungsausschluss vereinbart wurde, etwa bei MieterhöWhungen. Vermieter:innen können etwa wegen Eigenbedarf kündigen.
    • Vertragswidrige Nutzung:
      Wenn Mieter:innen die Mietsache vertragswidrig nutzen, z.B. bei unerlaubter Untervermietung der Wohnung für Touristen.
    • Einvernehmliche Aufhebung:
      Beide Parteien können sich jederzeit einvernehmlich auf eine Aufhebung des Mietvertrags einigen. Dies erfordert jedoch die Zustimmung sowohl des:der Mieters:in als auch des:der Vermieters:in.

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    Kündigung trotz unbefristeten Mietvertrag - Video 🎥

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    Sind individuelle Kündigungsfristen erlaubt?

    Ja, aber auch hier gibt es klare rechtliche Grenzen, die eingehalten werden müssen. Bei persönlichen Vereinbarungen gilt für Mieter:innen:

    • Verkürzte Kündigungsfristen: Es ist zulässig, im Mietvertrag kürzere Kündigungsfristen für Mieter:innen zu vereinbaren als die gesetzliche Dreimonatsfrist. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch nur zum Vorteil der Mieter:innen sein.
    • Verlängerte Kündigungsfristen: Mietverträge dürfen keine längeren Kündigungsfristen für Mieter:innen festlegen als die gesetzlichen drei Monate. Eine solche Vereinbarung wäre unwirksam.


    Mietverträge können individuelle Kündigungsfristen vorsehen, solange sie den gesetzlichen Rahmen und den Schutz der Mietparteien, insbesondere der Mieter:innen, respektieren. Unwirksame Klauseln sind demnach:

    • Klauseln, die Mieter:innen benachteiligen: Vertragsklauseln, die die Kündigungsfrist für Mieter:innen über die gesetzlichen drei Monate hinaus verlängern, sind unwirksam.
    • Klauseln, die Vermieter:innen bevorteilen: Klauseln, die kürzere Kündigungsfristen als gesetzlich vorgesehen einräumen, sind unwirksam.

    Trennung: Gelten besondere Kündigungsfristen?

    Grundsätzlich gelten immer die gleichen Kündigungsfristen. Der Justiz ist es gleichgültig, ob du dich von deinem:deiner Partner:in getrennt hast. Einige rechtliche Aspekte, musst du allerdings beachten, insbesondere wenn beide Partner:innen den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben oder wenn ein:e Partner:in in der Wohnung verbleiben möchte und andere Fälle, die bei einer Trennung im Mietverhältnis auftauchen können:

    • Der Mietvertrag wurde gemeinsam unterzeichnet:
      Wenn beide Partner:innen den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet haben, sind beide als Hauptmieter:innen gleichberechtigt und gesamtschuldnerisch für die Mietzahlungen verantwortlich. Eine Kündigung des Mietvertrags kann nur gemeinsam erfolgen.
    • Ein:e Mieter:in bleibt in dem Wohnraum:
      Wenn eine Mietpartei in der Wohnung bleiben möchte, ist eine einvernehmliche Lösung mit dem:der Vermieter:in erforderlich. Dies kann beispielsweise durch einen neuen Mietvertrag nur mit dem:der verbleibenden Mieter:in erfolgen.
    • Einseitige Kündigung durch einen Mieter:
      Eine einzelne Mietpartei kann den Wohnraum nicht ohne Zustimmung der anderen Mietpartei kündigen.
    • Scheidung und gerichtliche Zuweisung:
      Bei Ehepaaren, die sich scheiden lassen, kann das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens entscheiden, wem die Wohnung zugewiesen wird. Der Mietvertrag sollte entsprechend angepasst werden. Aufgepasst: Der:die Vermieter:in muss der Änderung des Mietvertrags zustimmen.
    • Einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags:
      Unabhängig von der rechtlichen Situation können beide Parteien mit dem:der Vermieter:in eine einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags vereinbaren.
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    Wie funktioniert die Kündigung bei einer Wohngemeinschaft?

    Die Kündigung in einer Wohngemeinschaft (WG) kann je nach Art des Mietvertrags und der individuellen Vereinbarungen zwischen den Mitbewohnern unterschiedlich geregelt sein. Wenn zum Beispiel alle Mitbewohner:innen den Mietvertrag unterschrieben haben, wird die Kündigung in der Regel ebenfalls von allen gemeinsam erklärt, mit den Unterschriften aller Beteiligter. Jede:r Einzelne kann eine Einzelkündigung aussprechen, auch wenn der Mietvertrag von allen gemeinsam unterschrieben wurde. Die übrigen Mitbewohner:innen bleiben im Mietverhältnis.

    Wohnung kündigen bei Tod der Mieter:innen

    Beim Tod eines Mieters oder einer Mieterin gibt es eine besondere Regelung bezüglich der Kündigungsfrist. Gemäß § 580 BGB haben die Erben des:der verstorbenen Mieters:in und der:die Vermieter:in ein Sonderkündigungsrecht, das eine verkürzte Kündigungsfrist ermöglicht.So sehen die Sonderkündigungsrecht bei Tod des:der Mieters:in aus:

    • Kündigungsrecht der Erben:
      Die Erben des:der Verstorbenen können das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung muss aber spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats ausgesprochen werden.
    • Kündigungsrecht des:der Vermieters:in:
      Vermieter:innen haben ebenfalls das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
    hint
    Fortsetzung des Mietverhältnisses durch Erben

    Es ist möglich, dass die Erben anstelle des:der verstorbenen Mieters:in in den Mietvertrag eingehen. Lebte der:die verstorbene Mieter:in mit einem:einer Ehepartner:in, Lebenspartner:in oder einem anderen Mitmieter zusammen, wird das Mietverhältnis in der Regel mit dem verbleibenden Mitmieter fortgesetzt.




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    Wann gilt das Sonderkündigungsrecht für Mieter:innen?

    Auch Mieter:innen haben Sonderkündigungsrechte. Folgende Sonderkündigungsrechte hat der Gesetzgeber für Mieter:innen  vorgesehen:

    1. Mieterhöhung (§ 561 BGB)

    Wenn Vermieter:innen eine Mieterhöhung nach § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) ankündigen, haben Mieter:innen das Recht, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen. Dabei muss beachtet werden:

    • Frist: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mieterhöhungserklärung erfolgen.
    • Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate.
    • Beispiel: Wird die Mieterhöhung im April angekündigt und der Zugang erfolgt im April, kann der:die Mieter:in bis Ende Juni kündigen und das Mietverhältnis endet dann zum 31. August.

    2. Modernisierungsmaßnahmen (§ 555e BGB)

    Wenn Vermieter:innen Modernisierungsmaßnahmen ankündigen, die zu einer erheblichen Mieterhöhung oder anderen wesentlichen Beeinträchtigungen führen, können Mieter außerordentlich kündigen. Zu beachten sind:

    • Frist: Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, der dem Beginn der Modernisierungsmaßnahmen vorangeht.
    • Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate.
    • Beispiel: Werden Modernisierungsmaßnahmen angekündigt, die im September beginnen sollen, müssen Mieter:innen bis Ende Juli kündigen, damit das Mietverhältnis zum 30. September endet.

    3. Wechsel des:der Vermieters:in, etwa bei Verkauf der Immobilie

    Wird die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, auch das Sonderkündigungsrecht. Einzuhalten sind hier:

    • Frist: Die Kündigung muss spätestens zum dritten Werktag des Monats erfolgen, der dem Ablauf der Kündigungsfrist vorausgeht.
    • Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate.
    • Beispiel: Wenn die Wohnung im Juni verkauft wird, kann der:die Mieter:in bis zum 3. Juli kündigen und das Mietverhältnis endet zum 31. August.

    4. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB)

    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es unzumutbar wird, in der Wohnung oder im Haus zu leben. Dies kann z.B. der Fall sein bei:

    • Gesundheitsgefährdung: Schwerwiegende Mängel an der Mietsache, die die Gesundheit der Mieter:innen gefährden.
    • Beeinträchtigung des Hausfriedens: Ständige und erhebliche Störungen durch den:die Vermieter:in oder andere Mieter:innen.
    • Beispiel: Ein erheblicher Schimmelbefall, der trotz mehrfacher Aufforderung nicht behoben wird, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

    5. Unzumutbarkeit aufgrund persönlicher Gründe

    Unter bestimmten Umständen, wie einem berufsbedingten Umzug oder einer schwerwiegenden Erkrankung, können Mieter:innen ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht geltend machen.



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    Wann gilt das Sonderkündigungsrecht der Vermieter:innen?

    Vermieter:innen können Mieter:innen in bestimmten Situationen außerordentlich und fristlos kündigen. Die Sonderkündigungsrechte von Vermieter:innen sind in verschiedenen Paragraphen des BGB geregelt. Hier sind die wichtigsten Gesetze:

    1. Erhebliches Fehlverhalten des Mieters (§ 543 BGB)

    Vermieter:innen können den Mietvertrag außerordentlich und fristlos kündigen, wenn Mieter:innen ihre Pflichten aus dem Mietvertrag erheblich verletzen. Zu den häufigsten Gründen gehören:

    • Zahlungsverzug: Wenn Mieter:innen mit zwei aufeinander folgenden Mieten oder einem beträchtlichen Teil der Miete im Rückstand sind (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
    • Erhebliche Pflichtverletzung: Wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung, unerlaubte Untervermietung, dauerhafte Ruhestörungen oder andere erhebliche Vertragsverletzungen (§ 543 Abs. 1 BGB).
    • Gefährdung der Mietsache: Wenn Mieter:innen die Mietsache erheblich gefährden oder beschädigen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

    2. Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache

    Wenn Mieter:innen die Wohnung vertragswidrig nutzen, kann ihnen sofort gekündigt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Mieter:innen die Wohnung oder das Haus ohne Zustimmung als Gewerberaum nutzen. In einigen Großstädten gibt es etwa das ausdrückliche Verbot, die Wohnung als Ferienwohnung zu vermieten.

    3. Verweigerung von Inspektionen oder Reparaturen

    Wenn Mieter:innen etwa Handwerker:innen oder die Vermieter:innen daran hindern, die Wohnung zu betreten, obwohl ein berechtigter Grund besteht, kann dies ebenfalls ein Kündigungsgrund sein.


    Schlüssel in Mietwohnung

    4. Kündigung wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung (§ 573a BGB)

    In bestimmten Fällen können Vermieter:innen auch kündigen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses sie daran hindert, die Immobilie angemessen wirtschaftlich zu verwerten und dem:der Vermieter:in dadurch erhebliche Nachteile entstehen.

    5. Tod von Mieter:innen

    Wenn Mieter:innen sterben und keine Person in das Mietverhältnis eintritt oder das Mietverhältnis nicht fortgesetzt wird, können Vermieter:innen das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 580 BGB).

    6. Eigenbedarfskündigung bei Einliegerwohnungen (§ 573a BGB)

    Vermieter:innen von Einliegerwohnungen, also Wohnungen, die sich in einem vom Vermieter selbst bewohnten Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen befinden, können ohne Angabe eines berechtigten Interesses kündigen. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

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    Wichtige Hinweise zur Sonderkündigung

    Vor einer außerordentlichen Kündigung muss in vielen Fällen eine Abmahnung erfolgen, die dem:der Mieter:in die Möglichkeit gibt, sein:ihr Verhalten zu ändern. Bei fristlosen Kündigungen muss der Kündigungsgrund so schwerwiegend sein, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Außerdem ist wichtig, dass du als Vermieter:in alle Verstöße und Korrespondenzen gut dokumentieren, um die Kündigung im Streitfall nachweisen zu können.

    Wann dürfen Vermieter:innen wegen Eigenbedarf kündigen?

    Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist für Vermieter:innen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dabei müssen die gesetzlichen Vorgaben des § 573 BGB beachtet werden. Hier sind die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung:

    1. Berechtigtes Interesse: Der:die Vermieter:in oder ein naher Angehöriger benötigt die Wohnung für den eigenen Gebrauch. Zu den nahen Angehörigen zählen Kinder, Eltern, Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Stiefkinder und Pflegekinder.
    2. Glaubhaftmachung des Bedarfs: Der:die Vermieter:in muss den Eigenbedarf plausibel und nachvollziehbar begründen. Dies bedeutet, dass er konkret darlegen muss, wer die Wohnung benötigt und aus welchen Gründen.
       

    Formale Anforderungen für eine Eigenbedarfskündigung:

    1. Schriftliche Kündigung: Die Kündigung muss schriftlich vorliegen und eigenhändig von dem:der Vermieter:in unterschrieben sein.
    2. Begründung der Kündigung: Vermieter:innen müssen detailliert die Gründe für den Eigenbedarf angeben. Pauschale Aussagen reichen hier nicht aus. Es muss deutlich hervorgehen, wer die Wohnung benötigt und warum diese Person ausgerechnet diese Wohnung braucht.
       

    Kündigungsfrist: Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Diese sind abhängig von der Mietdauer. Welche Regeln gelten, kannst du oben in diesem Text lesen.

    hint
    Besonderheiten bei Eigenbedarfskündigung

    Mieter:innen können der Kündigung widersprechen und Härtegründe geltend machen. Härtegründe können z. B. ein hohes Alter, Krankheit oder eine lange Mietdauer sein. In solchen Fällen muss das Gericht eine Interessenabwägung vornehmen. Um die Härte für solche Mieter:innen zu mindern sind Vermieter dazu verpflichtet, den betroffenen Mieter:innen eine andere, vergleichbare Wohnung anzubieten, wenn es eine geben sollte.

    Eigenbedarf: Möglich trotz Sperrfrist?

    Eine Eigenbedarfskündigung ist bei Vorliegen einer Sperrfrist nicht möglich. Der Gesetzgeber möchte Mieter:innen vor kurzfristigem Wohnungsverlust schützen. Das sind die wesentlichen Gründe und Hintergründe:

    1. Schutz vor Umwandlung und Verkauf:
      Wenn Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt und anschließend verkauft werden, können die neuen Eigentümer:innen eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Um Mieter:innen vor solchen kurzfristigen Kündigungen zu schützen, hat der Staat die gesetzlichen Sperrfristen eingeführt.
    2. Gesetzliche Grundlage:
      Die Vorschrift § 577a BGB sieht vor, dass in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erst nach Ablauf einer Sperrfrist von bis zu zehn Jahren nach dem Verkauf der umgewandelten Wohnung möglich ist. Die genaue Dauer der Sperrfrist kann von den Bundesländern festgelegt werden und beträgt in der Regel drei bis zehn Jahre.
    3. Verlängerung der Sperrfrist:
      In besonderen Härtefällen können Mieter:innen eine Verlängerung der Sperrfrist oder einen zusätzlichen Schutz beantragen. Das wird individuell geprüft und ist abhängig von den spezifischen Umständen und regionalen Regelungen.


    Alternative: Mietverhältnis mit Aufhebungsvertrages beenden. Das Mietverhältnis kann auch einvernehmlich beendet werden. Möglich ist dies mithilfe eines Mietaufhebungsvertrages. Wichtig ist hierbei, dass sämtliche Vereinbarungen (Rückzahlung der Mietkaution, Regelungen für das Stellen von Nachmieter:innen etc.) schriftlich festgehalten werden.


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    Mieter:in kann der Kündigung widersprechen

    Wenn eine Kündigung als ungerechtfertigt oder rechtswidrig betrachtet werden kann, darfst du als Mieter:in der Kündigung widersprechen. Das sind die häufigsten Situationen, in denen Mieter:innen einer Kündigung widersprechen können:

    1. Fehlende oder ungerechtfertigte Gründe für die Kündigung

    Wenn Vermieter:innen die Kündigung ohne berechtigten Grund ausspricht, können Mieter:innen dagegen Widerspruch einlegen. Beispiele hierfür sind eine Eigenbedarfskündigung, ohne dass der:die Vermieter:in die Wohnung für sich selbst oder einen nahen Angehörigen benötigt, oder eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs, obwohl die Miete ordnungsgemäß gezahlt wurde.

    2. Fehlerhafte Form oder fehlende Begründung der Kündigung

    Wenn die Kündigung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht oder die Begründung nicht ausreichend ist, können Mieter:innen eine Kündigung für unwirksam erklären lassen. Beispiele hierfür sind fehlende Unterschrift des:der Vermieters:in, fehlende Angabe von Gründen oder unzureichende Begründung.

    3. Missachtung gesetzlicher Kündigungsfristen

    Wenn Vermieter:innen die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht einhalten, können Mieter:innen die Kündigung unter Umständen für unwirksam erklären lassen. Dies kann der Fall sein, wenn die Kündigungsfrist zu kurz ist oder wenn die Kündigung nicht rechtzeitig zugestellt wurde.

    4. Härtefallgründe

    In bestimmten Härtefällen, wie z.B. bei schwerer Krankheit, hohem Alter oder sozialer Notlage, können Mieter:innen einen Härtefall geltend machen und die Kündigung anfechten. In solchen Fällen muss das Gericht eine Abwägung zwischen den Interessen des:der Vermieters:in und den Härtefallgründen des:der Mieters:in vornehmen.

    5. Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen rechtlichen Gründen

    Es können auch andere rechtliche Gründe vorliegen, die die Kündigung unwirksam machen, z. B. Diskriminierung, Verstoß gegen das Mietrecht oder Missbrauch des Kündigungsrechts.

    hint
    Rechtlichen Rat einholen

    Mieter:innen sollte die Kündigung genau prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Widerspruch einlegen, um ihre Rechte zu wahren. Bei Meinungsverschiedenheiten oder Unklarheiten über die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist es ratsam, rechtlichen Rat von einer Anwältin oder einem Anwalt oder einer Mietervereinigung einzuholen.

    Wenn Mieter:innen trotz Kündigung nicht ausziehen

    Eine böse Überraschung für Vermieter:innen: Ein:e Mieter:in zieht nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus. Der:die Vermieterin hat folgende Optionen:

    1. Räumungsklage: Du kannst als Vermieter:in beim zuständigen Gericht eine Räumungsklage einreichen, das vom Gericht überprüft wird. Wenn die Kündigung rechtens ist, legt die Justiz einen Räumungstermin fest.
    2. Zwangsräumung: Vermieter:innen können eine Zwangsräumung beantragen. Ein Gerichtsvollzieher würde dann die Räumung des Mietobjekts durchsetzen, wenn nötig unter Anwendung von „Zwangsmitteln“. Das heißt, in der Regel wird die Polizei verständigt. Das ist dann der Fall, wenn der Gerichtsvollzieher auf Widerstand stößt. Die Polizei sollte sicherzustellen, dass die Zwangsräumung ordnungsgemäß und ohne Gewalt durchgeführt wird. Übrigens, die betroffenen Mieter:innen müssen die Kosten für eine Zwangsräumung tragen.
    3. Schadensersatzforderungen: Du kannst als Vermieter:in Schadensersatzforderungen gegen den:die Mieter:in geltend machen, wenn durch die verzögerte Räumung zusätzliche Kosten entstehen, z.B. für Leerstand oder Rechtsanwaltskosten.
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    Möglichkeiten der Mieterinnen

    Wenn du als Mieter:in nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist noch nicht ausgezogen bist, kannst du möglicherweise Gründe für eine Verlängerung der Räumungsfrist vorzubringen, z. B. aufgrund von besonderen Härtefällen. Es ist ratsam, rechtzeitig mit dem:der Vermieter:in zu kommunizieren und gegebenenfalls eine einvernehmliche Lösung zu finden, um kostspielige und zeitaufwändige rechtliche Verfahren zu vermeiden.

    Kostenlose Vorlagen für die Kündigung

    Normale Wohnungskündigung mit einer Frist von 3 Monaten


    Zum Beispiel wegen schwerer Mängel der Mietwohnung


    Zum Beispiel wegen einer Mieterhöhung durch den Vermieter

    FAQ: Häufige Fragen zu Kündigungsfristen bei Mietwohnungen

    Welche Kündigungsfristen gelten für Vermieter:innen?

    Die Kündigungsfristen für Vermieter:innen sind gesetzlich geregelt und davon abhängig, wie lange du schon in der Wohnung lebst. Falls du erst kürzer als fünf Jahre in der Immobilie wohnst, beträgt die Frist nur drei Monate. Besteht das Mietverhältnis mehr als fünf Jahre und weniger als acht Jahre, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate. Wohnen Sie schon über acht Jahre in einer Mietwohnung, erhöht sich die Frist auf insgesamt neun Monate.

    Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist?

    Für Mieter:innen besteht bei einem unbefristeten Mietvertrag die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Für Vermieter:innen verlängert sich diese Frist, sofern die Mietdauer schon über fünf Jahre beträgt, gestaffelt.

    Kann ich vorzeitig aus dem Mietvertrag raus?

    In bestimmten Situationen kann es sinnvoll sein, einen Mietvertrag vorzeitig mit einem Mietaufhebungsvertrag aufzulösen. Es gibt jedoch auch Umstände, die eine fristlose Kündigung durch den:die Mieter:in rechtfertigt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn durch starken Schimmel eine nachweisbare Gefährdung der Gesundheit gegeben ist.

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