Gewerbelexikon

Mischgebiet

Als Mischgebiet werden im Bauplanungsrecht Baugebiete bezeichnet, in denen sowohl Wohnungen als auch Gewerbebetriebe angesiedelt sind. Die gesetzliche Definition von Mischgebieten erfolgt in § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Demzufolge sind die Nutzungsarten Wohnen und Gewerbebetriebe gleichberechtigt vertreten, das wesentliche Merkmal eines Mischgebiets ist die Nutzungsmischung. Keine der beiden Hauptnutzungen darf in optischer Hinsicht insgesamt dominieren, obgleich in Teilbereichen eine der beiden Nutzungsarten durchaus überwiegen kann. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die in einem Mischgebiet untergebrachten gewerblichen Einrichtungen das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen.

In Mischgebieten zulässige Gebäude und Betriebe

Die Gebäude und Nutzungsarten, die in Mischgebieten zulässig sind, werden in § 6 Abs. 2 BauNVO aufgelistet. Neben Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäuden dürfen auch Einzelhandelsbetriebe, Speise- und Schankwirtschaften und Beherbergungsbetriebe in einem Mischgebiet angesiedelt sein. Des Weiteren sind zulässig:

  • sonstige Gewerbebetriebe
  • Verwaltungsanlagen
  • Anlagen für kulturelle, kirchliche, gesundheitliche, sportliche und soziale Zwecke
  • Betriebe des Gartenbaus
  • Tankstellen

Vergnügungsstätten dürfen in Mischgebieten vertreten sein, allerdings nur in den Bereichen des Mischgebiets, in denen die gewerbliche Nutzung überwiegt. In Ausnahmefällen sind die Vergnügungsstätten jedoch auch in anderen Teilen zulässig.

Abgrenzung von reinen Wohn- und Gewerbegebieten

Reine Wohngebiete sind in § 3 BauNVO definiert als Wohngebiete, die dem Wohnen dienen. Dementsprechend sind in solchen Baugebieten lediglich Wohngebäude und Kinderbetreuungsanlagen zulässig. Allerdings sind unter Umständen auch Handwerksbetriebe und Läden zulässig, sofern sie darauf angelegt sind, den täglichen Bedarf der Einwohner zu decken. Des Weiteren sind Anlagen für soziale, kirchliche, gesundheitliche, sportliche und kulturelle Zwecke möglich. In allgemeinen Wohngebieten, also Gebieten, die vorwiegend dem Wohnen dienen, sind Wohngebäude, Läden, Speise- und Schankwirtschaften, Handwerksbetriebe und Anlagen für kulturelle, sportliche, gesundheitliche, soziale und kirchliche Zwecke zulässig. Darüber hinaus sind in Ausnahmefällen auch Beherbergungsbetriebe, Verwaltungsanlagen, Betriebe des Gartenbaus und Tankstellen erlaubt. Gewerbegebiete hingegen sind darauf ausgerichtet, dass dort vorwiegend nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe untergebracht werden. Neben Gewerbebetrieben aller Art sind Lagerplätze, Lagerhäuser, öffentliche Betriebe, Büro-, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude, Tankstellen und Anlagen für Sportzwecke zulässig. Wohneinheiten für das Bereitschafts- und Aufsichtspersonal, kulturelle, kirchliche, gesundheitliche und soziale Anlagen sowie Vergnügungsstätten können in Ausnahmefällen genehmigt werden.