Die Maklerprovision, auch Maklergebühr oder Maklercourtage genannt, ist die Vergütung, die Immobilienmakler:innen für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie erhalten. Beim Immobilienverkauf ist ihre Höhe nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird zwischen Makler:in und Auftraggeber:in vereinbart. Wie hoch die Maklerprovision ausfällt, wer sie beim Hauskauf oder Hausverkauf zahlt und wann sie fällig wird, erfährst du hier.
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Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gelten für Verbraucher:innen gesetzliche Regeln zur Verteilung der Maklerprovision zwischen Käufer:in und Verkäufer:in.
Die Maklerprovision wird in der Regel nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags fällig, sofern der:die Makler:in die vereinbarte Vermittlungsleistung erbracht hat.
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- Was sind die Voraussetzungen für die Maklerprovision?
- Provision oder Courtage – beides geht
- Neues Gesetz zur Maklerprovision bei Immobiliengeschäften
- Wie wird das Bestellerprinzip im neuen Gesetz zur Provision umgesetzt?
- Bei welchen Verträgen findet das neue Provisionsgesetz Anwendung?
- Wie hoch ist die Maklerprovision beim Immobilienverkauf?
- Ist die Höhe der Maklerprovision verhandelbar?
- Wer zahlt die Maklerprovision beim Immobilienverkauf?
- Wann ist eine Maklerprovision fällig?
- Wann ist eine Maklerprovision unzulässig?
- Ist ein Hausverkauf auch provisionsfrei möglich?
- Fazit: Was muss ich zur Maklerprovision beim Immobilienverkauf wissen?
- FAQ: Häufige Fragen zur Maklerprovision
Damit Makler:innen laut § 652 einen Anspruch auf eine Provision haben, müssen zunächst einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es wurde ein gültiger Maklervertrag ohne unwirksame Klauseln geschlossen.
- Der:die Makler:in hat vereinbarte Dienstleistung nachweislich erbracht.
- Es ist zum Abschluss eines Mietvertrages oder notariell beurkundeten Kaufvertrages gekommen.
- Die Maklertätigkeiten führten zum Vertragsschluss.
- Der Vertrag war nicht aufgrund eines Mangels im Nachhinein unwirksam.
Für Maklerverträge über den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses ist Textform vorgeschrieben. Klare Vereinbarungen zur Provision helfen zudem, Streitigkeiten über Provisionshöhe oder Fälligkeit zu vermeiden.
Der Begriff Courtage stammt aus dem Französischen („courtage“) und bedeutet übersetzt so viel wie „Vermittlungsgebühr“. In Deutschland wird die Maklercourtage synonym zur Maklerprovision verwendet – beide Begriffe bezeichnen die Vergütung, die Immobilienmakler:innen für ihre Dienste erhalten.
Ob in Exposés, Kaufverträgen oder im allgemeinen Sprachgebrauch: Während „Maklerprovision“ bundesweit geläufig ist, wird „Courtage“ teilweise häufiger in Süddeutschland oder im formelleren Kontext verwendet.
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Die einzelnen Regelungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 656a bis § 656d BGB verankert.
In § 656a BGB ist vorgeschrieben, dass ein Maklervertrag über den Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung in Textform geschlossen werden muss. Handschlagvereinbarungen und rein mündliche Verträge reichen hier nicht aus.
Die Regelungen bestimmen außerdem, wie die Maklerprovision zwischen Käufer:in und Verkäufer:in verteilt werden kann. Welche Modelle möglich sind, erfährst du im folgenden Abschnitt.

Nach dem neuen Gesetz sind drei Szenarien möglich, wie bei einem Immobilienverkauf oder -kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses die Vereinbarung über die Provision für Makler:innen geregelt werden kann:
1. Makler:in schließt Vertrag mit Verkäufer:in und Käufer:in und es wird eine Doppelprovision vereinbart (§ 656c Abs. 1 Satz 1 BGB)
Wird der:die Makler:in für beide Parteien tätig, müssen sich Käufer:in und Verkäufer:in in gleicher Höhe zur Zahlung der Maklerprovision verpflichten.
2. Nur eine Kaufvertragspartei schließt einen Vertrag mit Makler:in ab und fordert einen Teil der Courtage (maximal 50 Prozent) bei der anderen Partei ein (§ 656d BGB)
Bei dieser Variante vertritt der:die Makler:in nur eine Partei, z. B. den:die Verkäufer:in. Die andere Partei verpflichtet sich, einen Teil der Provision zu übernehmen. Bei dieser sogenannten Abwälzung muss der Provisionsanteil des:der Auftraggebenden mindestens genauso hoch sein wie der Anteil der anderen Partei. Außerdem kann dieser Anteil erst eingefordert werden, wenn der:die Auftraggeber:in die eigene Provisionspflicht erfüllt hat.
3. Eine Partei übernimmt die volle Provision für den:die Makler:in.
Auch die vollständige Übernahme der Maklerprovision durch eine Partei ist möglich. Bei einer reinen Innenprovision übernimmt der:die Verkäufer:in die Maklerprovision vollständig. Es kann auch eine reine Außenprovision vereinbart werden. In diesem Fall übernimmt der:die Käufer:in die Maklerprovision vollständig, wenn er:sie einen provisionspflichtigen Suchauftrag erteilt hat der:die Makler:in die spätere Kaufimmobilie zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Bestand hatte.
Das Gesetz zur Aufteilung der Maklerprovision findet nur unter bestimmten Bedingungen Anwendung:
- Es handelt sich um den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses.
- Der:die Käufer:in ist Verbraucher:in (§ 656b BGB).
- Baugrundstücke
- gewerbliche Immobilien
- Immobilien mit gemischter Nutzung (Gewerbe und Wohnraum)
- Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser
- Einfamilienhäuser und Wohnungen, die an gewerbliche Käufer:innen veräußert werden In diesen Fällen können die Parteien grundsätzlich frei vereinbaren, wer die Maklerprovision trägt.
Die prozentuale Höhe der Maklerprovision beim Immobilienverkauf ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird zwischen Makler:in und Auftraggeber:in vereinbart. In der Praxis orientiert sich die Maklercourtage an den regional üblichen Provisionssätzen. Je nach Region liegt die Gesamtprovision beim Immobilienverkauf häufig zwischen 5,95 und 7,14 Prozent des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer.
Die Grafik zeigt typische ortsübliche Provisionsanteile bei hälftiger Aufteilung der Maklerprovision. Bei 3,57 Prozent für Käufer:in und Verkäufer:in beträgt die Gesamtprovision beispielsweise 7,14 Prozent des Kaufpreises Die tatsächliche Maklerprovision ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird indiviuell vereinbart. und kann individuell vereinbart werden.
Wie hoch die Maklergebühren beim Hausverkauf oder Hauskauf konkret ausfallen, hängt vom Kaufpreis und der vereinbarten Provision ab. Wird keine Provisionshöhe vereinbart, gilt grundsätzlich die übliche Vergütung als vereinbart. Die ortsüblichen Provisionssätze dienen dabei als Orientierung.
Angenommen, ein Einfamilienhaus wird für 300.000 Euro verkauft und es wurde eine Maklerprovision von 7,14 Prozent des Kaufpreises vereinbart. Wird die Courtage zu gleichen Teilen zwischen Käufer:in und Verkäufer:in aufgeteilt, ergibt sich folgende Rechnung:
| Verkaufspreis der Immobilie: | 300.000 € |
| Vereinbarte Maklerprovision: | 7,14 % |
| Provisionshöhe: | 300.000 € × 0,0714 = 21.420 € |
| Anteil Käufer:in: | 21.420 € ÷ 2 = 10.710 € |
| Anteil Verkäufer:in: | 21.420 € ÷ 2 = 10.710 € |
Die Maklergebühren beim Hauskauf und Hausverkauf können mehrere Tausend Euro betragen. Bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro und einer vereinbarten Gesamtprovision von 7,14 Prozent fallen beispielsweise Maklergebühren von insgesamt 21.420 Euro an.
Ja. Beim Immobilienverkauf ist die Höhe der Maklerprovision grundsätzlich Ja. Beim Immobilienverkauf ist die Höhe der Maklerprovision grundsätzlich Verhandlungssache. Wurde keine konkrete Provisionshöhe vereinbart, gilt grundsätzlich die übliche Vergütung als vereinbart. . Wurde keine konkrete Provisionshöhe vereinbart, gilt grundsätzlich die übliche Vergütung als vereinbart.
Wer die Maklerprovision beim Immobilienverkauf zahlt, hängt davon ab, wer den:die Makler:in beauftragt hat und welche Vereinbarung zur Provisionsverteilung getroffen wurde. Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 656c und 656d BGB.
Sind Makler:innen für Käufer:in und Verkäufer:in tätig und wurde mit beiden Seiten eine Provision vereinbart, müssen beide Parteien die Maklerprovision in gleicher Höhe zahlen. Hat dagegen nur eine Partei den:die Makler:in beauftragt, kann sie einen Teil der Maklerkosten auf die andere Kaufvertragspartei übertragen. Dabei darf die andere Partei höchstens einen gleich hohen Anteil übernehmen.
Möglich ist außerdem, dass Käufer:in oder Verkäufer:in die Maklergebühren vollständig übernehmen. Welche Regelung gilt, wird im Maklervertrag vereinbart.
Wie viel ist deine Immobilie beim Verkauf wert?
Voraussetzung für die Maklerprovision ist grundsätzlich, dass durch die Tätigkeit des:der Makler:in ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Beim Immobilienverkauf ist das der notariell beurkundete Kaufvertrag.
Wann die Maklerprovision gezahlt werden muss, wird im Maklervertrag beziehungsweise auf der Rechnung angegeben. Häufig gilt eine Zahlungsfrist von etwa zwei Wochen. Entscheidend ist außerdem, dass der:die Makler:in die vereinbarte Vermittlungsleistung erbracht hat.
In manchen Situationen fordern Makler:innen eine Provision, obwohl sie keinen Anspruch auf diese Zahlung haben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Vertragsabschluss nicht auf die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des:der Makler:in zurückzuführen ist.
Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch erfüllt sind und die vertraglich vereinbarten Maklerleistungen erbracht wurden. Ist das nicht der Fall, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die vereinbarte Provision. Wurde jedoch beispielsweise vertraglich eine Aufwandsentschädigung vereinbart, kann diese unabhängig von einer erfolgreichen Vermittlung zu zahlen sein.
Wer ein Haus oder eine Wohnung verkaufen möchte, zahlt für die Provision schnell mehrere Tausend Euro. Grundsätzlich ist es auch möglich, ein Haus privat zu verkaufen.
Verkäufer:innen von Immobilien nehmen dann den kompletten Verkaufsprozess selbst in die Hand und verzichten auf eine Vermittlung. Dennoch sollten die Vor- und Nachteile bei einem anstehenden Haus- oder Wohnungsverkauf genau abgewogen werden:
Vorteile |
Nachteile |
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Beim Immobilienverkauf ist die Höhe der Maklerprovision nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird individuell vereinbart. Beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher:innen gelten jedoch gesetzliche Vorgaben dafür, wie die Maklerprovision zwischen Käufer:in und Verkäufer:in verteilt werden kann.
Kläre deshalb vor der Beauftragung, wie hoch die Maklerprovision ausfällt und wer welchen Anteil übernimmt. So weißt du bereits vor dem Hausverkauf oder Immobilienkauf, welche Maklerkosten auf dich zukommen.
FAQ: Häufige Fragen zur Maklerprovision
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Wie viel ist 3,57 % Käuferprovision?
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3,57 % Käuferprovision bedeutet, dass Käufer:innen 3,57 % des Kaufpreises als Maklerprovision zahlen. Bei einer hälftigen Aufteilung entspricht dies einer Gesamtprovision von 7,14 %. Bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro beträgt der Anteil der Käuferseite beispielsweise 10.710 Euro.
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Ist eine Käuferprovision von 7,14 % üblich?
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Nein. 7,14 % werden häufig als Gesamtprovision genannt. Bei einer hälftigen Aufteilung zahlen Käufer:in und Verkäufer:in dann jeweils 3,57 % des Kaufpreises. Die tatsächliche Höhe der Maklerprovision wird individuell vereinbart und kann regional unterschiedlich ausfallen.
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Kann ich die Maklerprovision verhandeln?
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Ja. Die Höhe der Maklerprovision beim Immobilienverkauf ist grundsätzlich nicht gesetzlich festgelegt und kann individuell vereinbart werden. Die regional üblichen Provisionssätze dienen dabei als Orientierung.
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Muss ich Maklerprovision zahlen, wenn ich selbst eine:n Käufer:in finde?
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Das hängt vom vereinbarten Maklervertrag ab. Bei einem einfachen Maklerauftrag können Verkäufer:innen grundsätzlich auch selbst nach Käufer:innen suchen. Bei einem qualifizierten Makleralleinauftrag kann dagegen vereinbart sein, dass selbst gefundene Interessent:innen an den:die Makler:in verwiesen werden müssen.
Nadine Kunert ist Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 und erstellt sorgfältig recherchierte Inhalte zu den Themen Immobilienverkauf und Vermietung. Sie ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin und verbindet in ihren Beiträgen fachliche Expertise mit Praxisnähe durch ihre langjährige Erfahrung als Content Managerin im Umfeld von Bau und Handwerk sowie durch 12 Jahre Praxis als Vermieterin.
Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.
„Am besten besprichst du die Höhe der Provision mit dem:der Makler:in vorab ganz offen. Wird eine zu hohe Provision verlangt, solltest du aktiv darauf aufmerksam machen, bevor du den Vertrag unterschreibst. Alternativ kannst du immer noch ein anderes Maklerbüro wählen.“