
Gerichte klagen über eine wahre Prozessflut. Grundsatzurteile gibt es dennoch kaum. Denn der Streitwert wird meist so niedrig angesetzt, dass Berufungen selten möglich sind.
Aber es gibt allgemeingültige Regeln, die im Allgemeinen als bindend betrachtet werden können. Allerdings gibt es Ausnahmen und es kommt erschwerend hinzu, dass Tiere höchst unterschiedlich wahrgenommen werden.
Kleintiere sind fast immer erlaubt
Dazu zählt man Fische, Hamster, Kaninchen oder Meerschweinchen. Sie dürfen unabhängig vom Mietvertrag mit einziehen, auch wenn laut Mietvertrag Tierhaltung ganz verboten ist. Aber es gibt Ausnahmen. Auch Frettchen sind zum Beispiel Kleintiere, aber wegen ihres Gestanks genehmigungsbedürftig.
Auch bei Ratten scheiden sich die Geister. Rattenfreunde halten die Tiere für sauber und harmlos. Einige Richter sehen dies anders. Sie haben ein Haltungsverbot bestätigt, weil Ratten Ekel hervorrufen könnten.
Vögel sind meist unproblematisch
Vögel, wie zum Beispiel Wellensittiche, dürfen ohne besondere Einwilligung angeschafft werden. Die Ausnahme sind Papageien: Diese Exoten dürfen nur einziehen, wenn der Vermieter zugestimmt hat. Ihn zu überzeugen, ist einfacher, wenn der Papagei den Schnabel halten kann.
Hunde und Katzen sind genehmigungsbedürftig
Sie gelten nicht als Kleintiere. Wer sie anschaffen will, muss den Mietvertrag und die Hausordnung beachten. Ein Mieter hat gute Chancen, den Wunsch nach einem Vierbeiner durchzusetzen. Nur aus schwerwiegenden Gründen, zum Beispiel bei Krankheit des Nachbarn, kann der Vermieter einen neuen Hausgenossen verweigern. Er kann aber verlangen, dass das Tier wieder abgeschafft wird, wenn der Hund beispielsweise das Treppenhaus oder den Garten als Toilette benutzt. Wenn die Katze ihre Krallen statt am Kratzbaum am mitvermieteten Teppich wetzt, muss der Mieter zahlen.
Es kommt auf das Tier an
Erlaubt der Mietvertrag ausdrücklich Hundehaltung, darf der Vermieter dies nur widerrufen, wenn sich die Tiere als gefährlich entpuppen oder mit lautem Gebell die Nachbarn nerven. Hunde und Katzen muss er zulassen, wenn er die Haltung schon anderen Mietern erlaubt hat. Auch wenn der Mietvertrag keine Regelung enthält, sollte der Vermieter bei Hunden und Katzen in Mehrfamilienhäusern um Erlaubnis gefragt werden. Immer erlaubt sind Tiere, auf die ihre Besitzer unbedingt angewiesen sind, zum Beispiel Blindenhunde. Auch Kinder dürfen ihre Vierbeiner meist behalten, wenn sie die Tiere zur psychischen Stabilität brauchen.
Exotische Tiere
Wer gefährliche Exoten in der Wohnung halten will, muss sich die Genehmigung vom Vermieter holen.
Vogelspinnen mögen manchem faszinierend erscheinen - Vermieter müssen die Begeisterung nicht teilen und können die Haltung verweigern.
Leguane und andere Echsen dürfen, da sie nicht giftig sind, gehalten werden, wenn der Mietvertrag Terrarienhaltung gestattet.
Auch ungefährliche Schlangen dürfen sich mit ihrem Herrchen die Wohnung teilen, wenn der Mietvertrag Tierhaltung erlaubt. Gift- und Würgeschlangen allerdings muss niemand dulden.
Aber: Artgerecht ist die Unterbringung von exotischen Tieren in einer Mietwohnung in aller Regel nicht.
Wer sich über die Haustiere eines Nachbarn ärgert, sollte zuerst versuchen, sich mit diesem direkt zu einigen. Häufig bellen Hunde, weil sie zu lange in der Wohnung allein gelassen werden. Solche Umstände kann man ändern. Ist der Tierbesitzer jedoch uneinsichtig, kann man vom Vermieter fordern, dass er im Haus für Ruhe sorgt. Notfalls muss er den Störer abmahnen.