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Ansprüche des Mieters bei rechtsgrundloser Endrenovierung

Als ein Mieter aus seiner Wohnung ausziehen wollte, forderte ihn sein Vermieter auf, die Wohnung zu renovieren. Dem kam der Mieter nach und führte Renovierungsarbeiten im Wert von 700 Euro aus. Was er zunächst allerdings nicht wusste: Eigentlich hätte er die Wohnung nicht renovieren müssen. Denn in seinem Mietvertrag war eine Schönheitsreparaturenklausel enthalten, die laut dem Bundesgerichtshof unwirksam ist.

EndrenovierungVor dem Auszug renovieren viele Mieter die Wohnung, obwohl sie wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag dazu nicht verpflichtet sind.

Schönheitsreparaturklauseln
Im Mietvertrag war geregelt, dass die Durchführung von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf. Diese Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und beschränkt ihn in unzulässiger Weise in seinen Rechten. Damit war er nicht zur Renovierung der Wohnung verpflichtet. Wegen der rechtsgrundlos durchgeführten Renovierung stand ihm ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Vermieter zu.

Bereicherungsanspruch

Als der Mieter später erfuhr, dass die Klausel unwirksam war, forderte er von seinem Vermieter die Renovierungskosten. Nachdem dieser die Kosten nicht bezahlen wollte, reichte er Klage beim Amtsgericht Kassel ein. Das wies aber seine Klage ab, weil seine Ansprüche inzwischen verjährt seien. Gegen das Urteil legte der Mieter Berufung ein.

Verjährungsfrist

Doch das Landgericht Kassel bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Für Ansprüche von Mieter und Vermieter gibt § 538 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Verjährungsfristen vor. Laut § 538 Absatz 2 BGB muss der Mieter Ansprüche innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Vermieter geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Mietverhältnisses. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter seine Ansprüche jedoch zu spät geltend gemacht, sodass sie inzwischen verjährt waren.

(LG Kassel, Urteil v. 07.10.2010, Az.: 1 S 67/10)

Merke!

Viele Mietverträge enthalten unwirksame Schönheitsreparaturklauseln. Bevor man zu Farbrolle und Pinsel greift, kann es sich daher lohnen, zunächst den Vertrag rechtlich prüfen zu lassen.

Aufgrund der unvorhersehbaren und schnellen Änderungen in Gesetzgebung und Rechtssprechung kann weder die ImmobilienScout24 GmbH noch die anwalt.de services AG eine Haftung für die juristische Richtigkeit und Aktualität der von anwalt.de gelieferten Inhalte übernehmen.

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Autor: WEL

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