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Holzteilklausel und Farbwahlklausel

Der BGH hatte zum allgemeinen Unverständnis entschieden, dass die so genannte „Holzteil-Klausel“ eines Hamburger Mietvertrages wirksam ist (BGH VIII ZR 71/08): „Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war, farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.“ So wurde die Rechtslage zur Farbwahlklausel verkompliziert.

Zuvor hatte der Bundesgerichtshof noch entschieden, dass die Klausel: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“, unwirksam ist (BGH VIII ZR 224/07) sei. Bereits früher hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, die Klausel: „Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen“, ebenfalls unwirksam ist (BGH VIII ZR 199/06). Und noch einmal lehnte der BGH die Farbwahlklausel ab: (BGH VIII ZR 166/08)

Farbwahlklauseln benachteiligen Mieter
In allen Fällen hatten die Karlsruher Richter erklärt, dass diese Farbwahlklauseln Mieter unangemessen benachteiligen und einschränken. Der Vermieter dürfe keine Vorschriften machen, wenn es um Einrichtung und Dekoration der Wohnung gehe. Die Entscheidung, ob Tapete oder Raufaser, ob weiß oder farbig gestrichen, sei Sache des Mieters.

Für die Rückgabe kann Farbwahlklausel wirksam sein
Diese Urteile hatte der Bundesgerichtshof dann schließlich und relativiert. Die „Holzteil-Klausel“ beziehe sich nicht auf das laufende Mietverhältnis, sondern nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses. Lukas Siebenkotten: „Tatsächlich werden hierdurch die Dekorationsmöglichkeiten des Mieters während der Mietzeit stark eingeschränkt. Wer im laufenden Mietverhältnis von seinem Recht Gebrauch macht, einen anderen Anstrich zu wählen, als vorgegeben, riskiert, dass er bei seinem Auszug noch einmal lackieren oder anstreichen muss.“

Komplizierte Rechtslage erfordert Beratung
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss absurderweise zwischen „lackierten Holzteilen“ und „farbig gestrichenen Holzteilen“ unterschieden werden. Zumindest bei den „lackierten Holzteilen“ wird Mietern jeglicher Gestaltungsspielraum genommen. Der Mieter muss hier die Wohnung in dem bei Vertragsbeginn vorgefundenen Farbton zurückgeben. Anders aber offensichtlich bei „farbig gestrichenen Holzteilen“, ergänzt Siebenkotten.

Hier bejaht der BGH die Wirksamkeit der Vertragsregelung mit der Begründung, der Mieter sei nach der „Holzteil-Klausel“ nicht auf einen bestimmten Farbton festgelegt, er habe einen ausreichenden Entscheidungsspielraum in der Bandbreite heller Farbtöne.
„Angesichts der komplizierten Rechtslage sollten Mieter, bevor sie renovieren, lackieren oder anstreichen, immer den Rat des örtlichen Mietervereins einholen“, empfahl Siebenkotten.

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