Immer öfter werden für Umzüge professionelle Umzugsfirmen oder Speditionen mit dem Kistenpacken, Möbelverladen und dem Transport beauftragt.
Professionelle Möbelpacker bedeuten leider nicht in allen Fällen einen relaxten Umzug (©iStockphoto.com/haveseen)
Haftung des professionellen Umzugsunternehmens
Doch was passiert, wenn die Möbelpacker Schäden am Umzugsgut oder dem Eigentum anderer anrichten? Während freiwillige Helfer wie Freunde und Bekannte nicht für die von ihnen fahrlässig verursachten Umzugsschäden aufkommen müssen, ist die rechtliche Situation bei Speditionen und Möbelpackern anders: Die mit dem Umzug beauftragten Unternehmen sind bei Schäden haftbar, jedoch gem. § 451 e HGB nur bis zu einem Höchstbetrag von 620 Euro pro Kubikmeter Umzugsgut.
Doch in manchen Fällen kann sich der Auftraggeber nicht ganz so leicht aus der Affäre ziehen. Bemerkt der Kunde ein nicht vertragsgemäßes Verhalten bei den Möbelpackern, darf er nämlich nicht darüber hinwegsehen, sondern muss umgehend reagieren und schlimmstenfalls den Umzug abblasen. Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Kunde zwar sofort bemerkt, dass das Speditionspersonal betrunken war, doch hatte er die Arbeiten ohne Unterbrechung vorangehen lassen. Als einige seiner Hausratgegenstände von den Arbeitern beschädigt wurden, klagte der Kunde auf Schadensersatz. Doch das Gericht rechnete ihm eine Mitschuld in Höhe von 50 % an, denn er hätte bei Bemerken der Trunkenheit der Möbelpacker die Dienstleistung umgehend zurückweisen müssen.
(AG Butzbach, Urteil v. 17.04.2001, Az.: 5 C 182/00)
Hat das Personal der Umzugsfirma Schäden verursacht, so sind offensichtliche Schäden spätestens am Tag nach dem Umzug zu melden. Für verdeckte, äußerlich nicht gleich erkennbare Schäden gilt eine 14-Tages-Frist; für sonstige Beschädigungen wie Kratzer im Parkett oder Schäden im Treppenaufgang eine Ein-Monats-Frist.
Die Reklamation hat unbedingt schriftlich zu erfolgen. Eine telefonische Schadensmeldung reicht nicht aus. (HEI)
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Möbelpacker haften für die von ihnen verursachten Schäden. Nicht vertragsgemäßes Verhalten muss der Kunde jedoch unverzüglich rügen, sonst droht ihm die Anrechnung einer Mitschuld.
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