Jeder kennt diese Situation: ein Umzug steht an, und das Budget erlaubt keinen Umzug, der durch eine Spedition organisiert und durchgeführt wird. Schnell sind ein paar Freunde angerufen, die sich nach einigem Bitten und der Aussicht auf eine Grillparty bereit erklären, beim Umzug zu helfen.
Freiwillige Umzugshelfer sind eine schöne Sache, allerdings nur solange nichts passiert. (©iStockphoto.com)
Grundsätzlich gilt: für Gefälligkeitsschäden, also Schäden, die im Rahmen einer Gefälligkeitsleistung entstehen, gibt es keine Haftung. Wer also bei der Hilfe etwas beschädigt, muss dafür zumindest bei Fahrlässigkeit nicht haften, kann im Gegenzug aber auch keine Schadensregulierung durch seine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Diese Regelung, die eigentlich private Gefälligkeiten fördern soll, kann so im Umkehrschluss im Schadensfalle auch für reichlich nachhaltigen Ärger sorgen.
Werden allerdings unbeteiligte Dritte geschädigt, sieht der Fall ganz anders aus: dann gilt diese Haftungsbeschränkung nicht. In diesem Falle tritt im Regelfall die Haftpflichtversicherung dessen ein, der die Gefälligkeitsleistungen empfängt.
In einem Fall, der vor dem Amtsgericht Plettenberg verhandelt wurde, hatten Umzugshelfer Bretter so am Umzugs-LKW abgestellt, dass sie umfielen und einen vorbeifahrenden PKW beschädigten. Die Haftpflichtversicherung der Frau, die umzog, trat zwar für den Schaden ein, forderte von den beteiligten Helfern anschließend in einem Gerichtsverfahren 50 Prozent der Leistungssumme zurück. Das Amtsgericht Plettenberg wies diese Klage unter dem Hinweis ab, dass es sich dabei um leichte Fahrlässigkeit, keine grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz gehandelt habe und in diesem Fall keine Aufhebung des Haftungsausschlusses statthaft sei - ansonsten wären private Gefälligkeiten künftig gar nicht mehr denkbar. Hätte der PKW-Fahrer allerdings selbst als unmittelbar Geschädigter Forderungen an die beteiligten Helfer gestellt, wäre eine Haftung dieser Helfer durchaus denkbar gewesen.
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Für freiwillige Hilfen beim Umzug oder anderen Verrichtungen gibt es eine Haftungsbeschränkung, die sogenannte Gefälligkeitsschäden außer Haftung stellt. Rechtlich schwierig wird es allerdings, werden Dritte geschädigt - dann ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.