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Der Eigenbedarf

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Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind die Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Entferntere Familienangehörige gehören in der Regel nicht hierzu. Es gibt hierzu allerdings unterschiedliche Rechtsauffassungen, nach der auch Nichten und Neffen, Onkel und Tanten anerkannt werden.

Der Vermieter muss nachweisen, dass er die Wohnung benötigt. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden wohnen zu wollen, reicht nicht aus. Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt, und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt.

Die Eigenbedarfskündigung ist in folgenden Fällen unbegründet:

• Bei vorgeschobenem Eigenbedarf
Das ist der Fall, wenn der Vermieter oder die Person, zu deren Gunsten gekündigt worden ist, die Mietwohnung überhaupt nicht nutzen will. Hier geht es dem Vermieter darum, den Mieter loszuwerden.

• Bei rechtsmissbräuchlichem Eigenbedarf
Hier liegt Eigenbedarf nur auf dem Papier vor, die Kündigung ist aber grob unbillig und damit unzulässig. Zum Beispiel dann, wenn im gleichen Haus eine andere oder mehrere vergleichbare Wohnungen zur Verfügung stehen.

• Bei überhöhtem Wohnbedarf
Missbräuchlich kann es auch sein, wenn der Vermieter einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht, wenn zum Beispiel eine Vermieterin mit ihrem kleinen Kind eine 250 Quadratmeter große 7-Zimmer-Wohnung beansprucht und kündigt.

• Treuwidriger und widersprüchlicher Eigenbedarf
Das ist der Fall, wenn der Vermieter die Kündigung auf Gründe stützt, die schon vor Abschluss des Mietvertrages vorgelegen haben oder vorhersehbar waren. Also zum Beispiel wenn der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages hätte wissen müssen, dass er die Wohnung in naher Zukunft benötigt, den Mieter darauf aber nicht hingewiesen hat.

• Bei befristetem Eigenbedarf
Fälle, in denen der Vermieter in der gekündigten Wohnung nur gelegentlich übernachten will oder wenn der Vermieter die Wohnung nur kurzfristig für einige Monate benötigt.

• Zweck verfehlt
Die Eigenbedarfskündigung ist ebenfalls unwirksam, wenn die Wohnung gar nicht in der Art und Weise genutzt werden kann, wie der Vermieter im Kündigungsschreiben vorgibt. Kündigt der Vermieter z.B. für seine 80jährige gehbehinderte Mutter eine Wohnung im 5. Stock ohne Aufzug, dann ist der Zweck verfehlt.