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Mieterhöhungen über Mietspiegel

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350 DMB-Vereine und 500 Beratungsstellen vor Ort

Der BGH vereinfache die Möglichkeit, Mieten zu erhöhen, sagt der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 276/08), dass Mietspiegel dem Mieterhöhungsschreiben auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht beigefügt werden, wenn sie allgemein zugänglich sind.

Eine Vermieterin in Krefeld hatte unter Berufung auf den Mietspiegel eine Mieterhöhung von 375 Euro auf 450 Euro gefordert. Ihrem Schreiben lag der Mietspiegel aber nicht bei. Im örtlichen Mieterverein kostete der Mietspiegel drei Euro für Mitglieder und vier Euro für Nichtmitglieder.

Es reicht, wenn der Mietspiegel öffentlich zugänglich ist.
Nach Ansicht des obersten deutschen Gerichts ist der Mietspiegel auch dann allgemein zugänglich, wenn er vor Ort nicht kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das Internet abrufbar ist. Es sei dem Mieter zumutbar, den Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr beim Mieterverein zu kaufen.

Mieter haben es jetzt schwerer, auf Mieterhöhungen zu reagieren
Mieterbund-Direktor Siebenkotten: „Der BGH erschwert die Prüfmöglichkeiten für Mieter. Sie müssen sich hier alle notwendigen Informationen selbst und auf eigene Kosten beschaffen, wenn sie klären wollen, ob sie der geforderten Mieterhöhung zustimmen müssen oder nicht.“ Schon in der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass Mietspiegel im Mieterhöhungsverfahren nicht beigefügt werden müssen, wenn sie im Kundencenter des Vermieters einzusehen (BGH VIII ZR 74/08) oder im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht sind (BGH VIII ZR 11/07), weil sie dann allgemein zugänglich sind.
In Deutschland gibt es circa 500 Mietspiegel. 75 Prozent aller Städte ab 50.000 Einwohner haben eine solche Preisübersicht. Diese wichtigen Informationen geben die Durchschnittsmieten vor Ort wieder. Sie sind die bedeutendsten Argumente für Mieterhöhungen.