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Mietpreisüberhöhung schwer beizukommen

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Eine Forderung nach Mietsenkung wegen zu hoher Miete ist nur schwer durchzusetzen. Der BGH (VIII ZR 44/04) hatte schon 2004 entschieden, dass bei der Beurteilung, ob der Vermieter mit seiner Mietforderung "ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum ausnutzt", nicht auf den Wohnungsmarkt eines Stadtteils abgestellt werden dürfe. Es käme auf die Marktlage im gesamten Stadtgebiet an.

Bereits 2003 hatten die Karlsruher Richter (BGH VIII ZR 190/03) erklärt, dass von einem Ausnutzen keine Rede sein könne, wenn ein Mieter freiwillig, das heißt trotz objektiv bestehender Ausweichmöglichkeit, den Mietvertrag mit einer überteuerten Miete unterschrieben habe.

Beweislast für Mietpreisüberhöhung liegt beim Mieter
Der Mieter müsse konkret darlegen, dass er sich bei Abschluss des Mietvertrages in einer Zwangslage befunden habe, dass er nicht ohne weiteres auf eine andere Wohnung ausweichen konnte, dass er alles versucht hat, um eine andere, günstigere Wohnung anzumieten.

Hohe Strafen für zu hohe Mieten theoretisch möglich
Nach Paragraph 5 Wirtschaftsstrafgesetzes werden unangemessen hohe Mieten mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro bestraft. Außerdem muss der Vermieter aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die überhöhten Mieten zurückzahlen. Voraussetzung ist, dass die Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und der Vermieter sich diese Miete unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnungen hat versprechen lassen.

Beweise für überhöhte Miete und ansonsten erfolglose Wohnungssuche
Mieter sollten Unterlagen zur Wohnungssuche sammeln. So kann dokumentiert werden, welche erfolglosen Bemühungen sie bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen haben, wo sie gesucht haben, weshalb die Suche erfolglos geblieben ist und dass sie deshalb den für sie ungünstigen Mietvertrag mit der überteuerten Mietforderung unterschreiben mussten.