Die Wärmemessfirma darf den zweiten Ablesetermin nicht berechnen. Das Vorgehen einer Wärmemessdienstfirma, für die jährliche Ablesung der Heizkostenverteiler nur einen Sammeltermin anzubieten und die Kosten eines eventuellen zweiten Ablesetermins dem Mieter in Rechnung zu berechnen, ist nicht rechtens.
Bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten riskieren die Verantwortlichen der Firmen, wenn sie sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen berufen oder diese neu vorgeben, in denen zusätzliche Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand eines zweiten Ablesetermin dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
Mieter werden benachteiligt
Eine derartige Klausel, so dass Landgericht München, benachteiligt den Mieter "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen". Der Mieter wird praktisch zu einer Sonderzahlung verpflichtet, wenn er den festgesetzten Sammeltermin versäumt oder nicht einhalten kann. Nach der Heizkostenverordnung sei der Mieter aber nur dazu verpflichtet, das Ablesen in seiner Wohnung zu dulden und die Kosten hierfür an den Vermieter zu zahlen.
Zweiter kostenloser Ablesetermin angemessen
Das Gericht betonte, dass die Durchführung von zwei Ableseterminen - "ohne Kostenpflichtigkeit des zweiten Termins" - notwendig und angemessen sei: "Es gibt zahlreiche Gründe, die es einem Mieter unmöglich machen, den ersten Ablesetermin wahrzunehmen, ohne dass ihn daran ein Verschulden trifft. Zum einen ist es schon denkbar, dass er aufgrund von Urlaub gar keine Kenntnis vom ersten Ablesetermin hat. Darüber hinaus kann er am Ablesetag selbst beispielsweise durch Krankheit oder unaufschiebbare Termine verhindert sein.
Drohung mit Schätzung nicht rechtens
Außerdem würden die jetzt für unwirksam erklärten Geschäftsbedingungen Mieter gezwungen, mit der entsprechenden Wärmemessfirma eine Ablesevergütungsvereinbarung zu schließen. Dazu sind sie aber nicht verpflichtet. Die Androhung, ansonsten müsse der Verbrauch geschätzt werden, verstärkt diesen Druck. Wird der erste Ablesetermin versäumt, darf nicht geschätzt werden. Eine Schätzung kommt allenfalls in Betracht, wenn der Mieter schuldhaft das Ablesen nicht ermöglicht.