Die Mieter hatten in diesem Fall die defekte Heizung durch einen Installateur reparieren lassen und von ihrem Vermieter dann die Erstattung der Rechnung gefordert. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 222/06) ist es für einen derartigen Ersatzanspruch unter anderem Voraussetzung, dass der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist oder dass die umgehende Mängelbeseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist.
Beide Voraussetzungen sahen die Karlsruher Richter vorliegend als nicht erfüllt an. Die Entscheidung ist laut des Deutschen Mieterbundes juristisch in Ordnung. Sie zeigt, wie gefährlich es für Mieter ist, eigenmächtig Reparaturaufträge zu erteilen.
Eindeutige Regelungen bei Wohnungsmängeln
Bei Mängeln in der Wohnung sollte am besten vorher der Mieterverein eingeschaltet und befragt werden. Nach dem Gesetz gibt es eindeutige Regelungen, wie im Falle von Wohnungsmängeln zu verfahren ist. Als Erstes muss der Vermieter informiert werden, am besten schriftlich. Er ist dann verpflichtet, die Mängel zu beseitigen.
Erst die Mahnung, dann den Reparaturauftrag eigenmächtig stellen
Bis zur Schadensbeseitigung oder Reparatur ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Bleibt der Vermieter untätig, muss der Mieter ihn in Verzug setzen, das heißt, die Schadensbeseitigung anmahnen. Rührt sich der Vermieter dann immer noch nicht, kann der Mieter die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag geben und die Kosten vom Vermieter zurückverlangen oder mit der Miete verrechnen.
Anders verhält es sich in Notfällen, wenn zum Beispiel am Wochenende dringender Handlungsbedarf besteht und Vermieter oder Hausverwaltung nicht erreichbar sind.