Der Bundesgerichtshof hat mit einer aktuellen Entscheidung zur Mietkaution die Position von Mietern bei Wohnraummietverhältnissen abgesichert.
Mieter müssen die Kaution erst zahlen, wenn der Vermieter ein insolvenzfestes Konto benannt hat. Gemäß § 551 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Vermieter unabhängig von der jeweils vereinbarten Anlageform verpflichtet, die Mietsicherheit getrennt von seinem Vermögen anzulegen.
Bei Wohnraummietverhältnissen muss die Mietkaution nicht in bar bezahlt werden. (©iStockphoto.com)
Schutz vor Gläubigerzugriff
Damit soll die Mietkaution vom Vermögen des Vermieters getrennt und vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters geschützt werden. Benennt der Vermieter kein entsprechendes Konto, ist der Mieter nicht verpflichtet, ihm die Kaution in bar zu übergeben. Eine Kündigung des Vermieters wegen der nicht bezahlten Kaution ist dann unwirksam, so der VIII. Senat.
Die Karlsruher Richter haben mit diesem Urteil klargestellt, dass der Schutz des Mieters, den § 551 Absatz 3 BGB bezweckt, bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages besteht. Es würde dem Gesetzeszweck widersprechen, wenn der Mieter das Geld zunächst auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen oder es an den Vermieter in bar bezahlen müsste. Denn dann würde der Mieter einer Sicherheitslücke ausgesetzt, die das Gesetz gerade verhindern will.
Gemäß § 551 Absatz 3 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Sparanlagen geltenden Zinssatz mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist anzulegen. Beide Parteien können auch eine andere Anlageform vereinbaren. Wichtig ist jedoch, dass die Summe getrennt vom Vermietervermögen angelegt wird, die Erträge dem Mieter zufließen und entsprechend die Sicherheit erhöhen.
(BGH, Urteil v. 13.10.2010, Az.: VIII ZR 98/10)
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Nach dem Gesetz darf der Vermieter von Wohnraum als Mietsicherheit maximal drei Monatsmieten fordern. Die Nebenkostenvorauszahlungen werden nicht mitgerechnet. Diese Begrenzung der Kautionshöhe gilt unabhängig davon, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis handelt.
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