Durch den Mietvertrag erhält der Mieter das Recht zur Nutzung. Dafür muss er Miete bezahlen und das Mietobjekt pfleglich behandeln.


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Kosten

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Wohnung

  • kein Balkon, keine Garage
  • Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
  • Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf

Umzug

  • Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
  • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Mit Beginn des Mietverhältnisses erhält der Mieter das Recht zur Nutzung des Mietobjektes. Der Vermieter ist verpflichtet dieses so zu erhalten, dass der Mieter seine Wohnung wie vereinbart nutzen kann.

Gesetzliche Regelungen

Es besteht keine Verpflichtung einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Dies ist aber unbedingt zu empfehlen. Um Streit zu vermeiden, sollten die Recht und Pflichten beider Parteien bei Vertragsabschluss abschließend besprochen und schriftlich festgehalten werden. Die gesetzlichen Bestimmungen regeln nur grundlegende Fragen zum Abschluss und zur Durchführung des Mietverhältnisses. Viele praktische Punkte bleiben aber offen. Diese sollten von Vermieter und Mieter am besten vorab im Mietvertrag geklärt werden.

Regelungen im Mietvertrag

Ziel eines guten Mietverhältnisses ist ein reibungsloses Miteinander mit dem Vermieter und den anderen Hausbewohnern. Grundlage dafür sind eindeutige mietvertragliche Absprachen.
Auch der Umfang der Nutzungsrechte des Mieters bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter. Das Recht zur Nutzung von Räumen und Einrichtungen außerhalb der Wohnräume ist nicht selbstverständlich. Auch die Gartennutzung bedarf bei einem Mehrfamilienhaus der Zustimmung des Vermieters. Die nachträgliche Durchsetzung solcher Ansprüche ohne schriftliche Abrede ist meist schwierig.

Die Umlage der Betriebskosten sowie Verpflichtungen außerhalb der Mieträume bedürfen ebenfalls einer Regelung. Oft will der Mieter zur Kosteneinsparung Hausmeistertätigkeiten und Reinigungsarbeiten selbst erledigen. Nur wenn dazu eine klare Abmachung besteht, muss der Mieter die Kosten einer Reinigungsfirma als Betriebskosten nicht übernehmen.

Hausordnung

Wohnen mehrere Parteien in einem Haus, ist es sinnvoll gemeinschaftliche Belange einheitlich zu regeln. Dadurch soll ein  reibungsloses Zusammenleben der Hausbewohner, der Schutz des Gebäudes und die allgemeine Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden.
Im Mietvertrag vereinbarte Rechte und Pflichten können durch die Hausordnung nicht eingeschränkt oder abgeändert werden. Dasselbe gilt für gesetzliche  Regelungen. Wird die Nutzung mehreren Mietparteien zugestanden, sollte im Rahmen einer Hausordnung der Umfang dieses Nutzungsrechtes klargestellt werden.
Sauberkeit, Ruhezeiten sowie Sicherheit und Ordnung auf dem gesamten Anwesen sind die Themen, die in einer Hausordnung für alle Bewohner verbindlich geklärt werden.

Gewohnheitsrecht

Einer der größten Irrtümer im Mietrecht ist das angebliche Gewohnheitsrecht. Die jahrelange Nutzung oder Duldung begründet weder für Mieter noch für Vermieter einen Anspruch. Es muss sich aus dem Verhalten der Vertragspartner eindeutig ergeben, dass eine Vertragsänderung gewollt ist. Stillschweigen allein ist nicht ausreichend. Betriebskosten, die nicht im Mietvertrag aufgenommen wurden, sind auch nach jahrelanger Umlage nicht automatisch vom Mieter zu bezahlen. Der Vermieter kann die Dachbodennutzung mit sofortiger Wirkung untersagen, egal wie lange er die Nutzung stillschweigend geduldet hat. Hat der Mieter Hausmeisterarbeiten unentgeltlich erledigt, kann er dies jederzeit ohne Einbußen unterlassen, sofern es dazu keine Absprache gibt.

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