Die einen vergöttern sie, die anderen gehen ihnen aus dem Weg. Hunde, Katzen & Co. in der Mietwohnung sorgen immer wieder für Aufregung und Streit zwischen Mieter und Vermieter. Was lässt sich durch den Mietvertrag ausschließen?




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Die Gerichte unterscheiden in Streitfällen zwischen kleinen und großen Tieren

  • Hamster, Meerschweinchen, Zierfische und Ziervögel gehören zu den kleinen Tieren, die in der Regel die Wohnung nicht verlassen und geräuscharm sind. Die Haltung muss ein Vermieter ungefragt akzeptieren.
  • Gift- und Würgeschlangen sowie Kampfhunde zählen zu den großen Tieren. Sie können gefährlich sein, Krach verursachen und zur Geruchsbelästigung werden. Für diese „Exoten“ brauchen Mieter unbedingt die Genehmigung des Vermieters.
  • Wie sieht es bei Hunden und Katzen aus? Die Mehrzahl der Gerichte tendiert zu der Ansicht, dass sie ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung gehalten werden dürfen. In einer Entscheidung vom 20.03.2013 (VIII ZR 168/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Standardklausel eines Mietvertrages für ungültig erklärt, die eine Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell verboten hat. Die Mieter würden dadurch unangemessen benachteiligt.

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Kleintiere sind grundsätzlich erlaubt

Die Erlaubnis zur Tierhaltung hängt also entscheidend ab vom Tier und von der Regelung im Mietvertrag. Steht im Vertrag nichts darüber, kommt es darauf an, ob die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört.

Meist ist es so, dass kleine Tiere gehalten werden dürfen, große nicht. Bei Hunden und Katzen zählt der Einzelfall. Dabei wird unter anderem Folgendes geprüft:

  • Belästigungen der Nachbarn (Gefährlichkeit, Größe, Geruch, Lärm)
  • Unterbringung des Tieres (Art und Größe der Wohnung)
  • Abnutzung der Wohnung durch Anzahl der Tiere

Entscheidung nach Einzelfallprüfung

Eine Vertragsklausel, nach der die Hunde- und Katzenhaltung einer vorherigen  Zustimmung des Vermieters bedarf (Erlaubnisvorbehalt), ist mit einem Widerrufsvorbehalt grundsätzlich auch formularmäßig zulässig (Amtsgericht Hamburg- Bergedorf, Urteil vom 5.2.1991, Az. 409 C 535/90 sowie Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 9.3.1990, Az. 409 C 31/90). Liegt eine solche Vereinbarung vor, sollte geklärt sein, unter welchen Bedingungen der Vermieter seine Zustimmung erteilen muss oder wann er diese verweigern darf. Auch nach dem neuen BGH-Urteil ist der Erlaubnisvorbehalt wirksam (AG München, Urteil vom 26.07.2012, 411 C 6862/12). Nach dieser Entscheidung kann der Vermieter seine Zustimmung nur noch verweigern, wenn das Tier zum Beispiel die Hausgemeinschaft mehr als vertretbar stört. Das kann durch häufiges, langes Bellen, Beschädigungen am Gemeinschaftseigentum oder Verängstigung der Mitbewohner sowie Angriffe auf diese geschehen. Wiederum sollten diesen Störungen keine überragenden Mietinteressen entgegenstehen (wie die Haltung eines Blindenhundes oder die Anschaffung eines Hundes auf Anraten des Arztes zu therapeutischen Zwecken). Gleiches gilt für den nachträglichen Widerruf der Zustimmung zur Tierhaltung.

Haustiere in der Eigentumswohnung

Wenn Haustiere in einer Eigentumswohnung gehalten werden, gilt laut Mietrecht, dass Tiere nicht generell verboten werden dürfen. Sowohl Eigentümer als auch Mieter dürfen also nicht benachteiligt werden. Die Eigentümergemeinschaft kann die Haltung von Tieren mehrheitlich einschränken, wenn es um den Freilauf auf Gemeinschaftsflächen geht oder Kampfhunde gehalten werden. Auch die Haltung von gefährlichen Tierarten wie Gift- und Würgeschlangen oder Vogelspinnen können mit Auflagen versehen werden.



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