Wer einen unbefristeten Mietvertrag hat, kann nicht ohne weiteres vor die Tür gesetzt werden. Kündigt der Vermieter, braucht er dafür gute Gründe.
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Das Mietrecht erlaubt es dem Vermieter zwar, auch einen unbefristeten Mietvertrag zu kündigen, aber dabei sind ihm recht enge Grenzen gesetzt. Der Vermieter ist auch bei einer ordentlichen Kündigung gezwungen, den Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses zu nennen. Das Gesetz sieht im Prinzip drei Möglichkeiten vor:
- Der Mieter verletzt seine vertraglichen Verpflichtungen erheblich. Stichworte sind hier: Mietrückstand und Zweckentfremdung der Wohnung.
- Der Vermieter meldet Eigenbedarf an, weil er oder ein Familienangehöriger die Wohnung selbst nutzen will.
- Der Vermieter wird durch den Mietvertrag an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie gehindert. Sprich, er könnte zum Beispiel den geplanten Verkauf der Wohnung nicht realisieren, weil sie vermietet ist.
Für eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter gibt es Fristen. Je länger das Mietverhältnis besteht, desto länger sind die Kündigungsfristen. Besteht der Vertrag bis zu fünf Jahre, sind es drei Monate, bis acht Jahre sechs Monate und bei über acht Jahren neun Monate. Bei einem Mietverhältnis, das mindestens zehn Jahre besteht, beträgt die Kündigungsfrist sogar zwölf Monate.
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- Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
- Preis für Transport pro m3: 25 Euro
- Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
- Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Ähnlich wie der Mieter hat auch der Vermieter das Recht zu einer fristlosen Kündigung. Häufigster Grund für eine fristlose Kündigung: Der Mieter zahlt seine Miete nicht. Ist er zwei aufeinanderfolgende Monate mit den Zahlungen im Rückstand, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Ein weiterer Grund für eine fristlose Kündigung kann sein: die Zweckentfremdung des Wohnraums, also etwa die Nutzung der Wohnung als Büro oder Laden oder der dauerhafte Aufenthalt von Personen, die nicht im Mietvertrag als Nutzer vorgesehen sind. Eine fristlose Kündigung droht auch bei einer dauerhaften Störung des Mietverhältnisses durch den Mieter. Ein schwer zu fassender Begriff – ein Beispiel: Der Mieter bedroht oder beleidigt die Nachbarn oder den Vermieter.