Sichern Sie sich beim Kauf ab, damit Ihnen nicht Grundbesitz oder Geld abhanden kommen! Gehen Sie kein Risiko ein.
Wenn Sie der Verkäufer zum schnellen Kauf drängen will, indem er Ihnen unterbreitet, es gäbe andere Interessenten, die Ihnen zuvor kommen werden, dann sollten Sie erst recht gut prüfen, sich Zeit lassen und notfalls das Grundstück nicht bekommen.
In der Regel trägt der Käufer die Kosten des Kaufvertrages. Deshalb hat der Käufer auch das Recht, den Notar seines Vertrauens zu bestimmen. Diesen Vorteil sollten Sie als Käufer unbedingt nutzen, denn der Notar, den Sie ausgesucht haben, wird den ersten Vertragsentwurf nach Ihren Vorstellungen ausfertigen.
Gemäß Beurkundungsgesetzt besteht keine gesetzliche Verpflichtung, den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto direkt zu zahlen, jedoch wird im allgemeinen empfohlen, den Kaufpreis für Ihr Objekt (bebautes oder unbebautes Grundstück, Eigentumswohnung etc.) auf ein im notariellen Kaufvertrag vereinbartes Notaranderkonto einzuzahlen und nicht direkt auf das Konto des Verkäufers. Ein Notaranderkonto ist ein auf den Namen eines Notars eingerichtetes Bankkonto zur vorübergehenden treuhänderischen Verwahrung von Fremdgeldern. Nach rechtswirksamer Eintragung Ihrer Eigentümerstellung in das Grundbuch überweist Ihr Notar den Kaufpreis an den Verkäufer. Dieses Verfahren stellt sicher, dass nicht nur Sie, sondern auch der Verkäufer bis zum letzten Termin an der erfolgreichen Abwicklung interessiert ist und nicht vor der rechtswirksamen Eintragung Ihrer Eigentümerstellung den Geldbetrag veruntreut.
Durch eine Auflassung sichern Sie sich das Eigentum! Die so genannte Auflassung ist die vor einem Notar abzugebende Erklärung, mit der Sie sich mit dem Verkäufer über die Eigentumsübertragung einigen. Die eigentliche Grundbucheintragung, wird vom Notar nach erfolgter Kaufpreiszahlung und Bescheinigung des Finanzamts, das die Grunderwerbsteuer gezahlt wurde, veranlasst.
In der Zeit zwischen Kaufvertragsabschluß und der Eintragung Ihrer Person als Eigentümer im Grundbuch können Ereignisse eintreten, wie z.B. die Insolvenz des Verkäufers oder eine Zwangsvollstreckung, die Ihren Eigentumserwerb gefährden. Mit Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch sichern Sie sich gegen diese Risiken zu vergleichsweise geringen Kosten ab: Bei einem Kaufpreis von 100.000 EUR entstehen Gerichtskosten von ca. 207 EUR.
Ein vom Notar aufgesetzter Vertrag ist keine Garantie dafür, dass Ihre Interessen gewahrt werden. Der Notar beurteilt einen Vertrag lediglich nach seiner rechtlichen Richtigkeit. Sie sollten sich den Vertragsentwurf vor der Vertragsunterzeichnung vom Notar erläutern lassen. Nur so können Sie den Vertragsentwurf verstehen und Vorschläge zur Verbesserung Ihrer Position einbringen.
Beziehen sich Passagen des Vertrages auf Karten, Pläne oder Schriftstücke, müssen diese der Vertragsurkunde beigefügt werden. Den Verkäufer für Altlasten und Erschließungskosten haften lassen! Sie sollten sich vertraglich zusichern lassen, dass dem Verkäufer bezüglich des Grundstücks keine Altlasten bekannt sind. Darüber hinaus sollte der Verkäufer vertraglich bestätigen, dass alle Erschließungskosten, für die der Eigentümer des Grundstücks haftet, bezahlt sind.
Mündlich getroffene Absprachen über den Grundstückskauf sind unwirksam. Sie sollten daher abschließend überprüfen, ob alle mündlichen Absprachen mit dem Verkäufer schriftlich in dem Vertrag festgehalten sind.
Für Sie als Käufer gilt der Grundsatz: Je später die Kaufpreiszahlung, desto höher der wirtschaftliche Vorteil. In jedem Fall müssen Sie darauf achten, dass der Kaufpreis frühestens nach Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch zu zahlen ist. Höhe und Zeitpunkt der Kaufpreiszahlungen sollten vor Abschluss des Kaufvertrages mit der Hausbank abgestimmt werden, damit das zugesagte Baudarlehen punktgenau ausgezahlt werden kann.
Es dauert einige Wochen, bis der Kaufvertrag nach Unterzeichnung auch abgewickelt ist. Nun ist der Notar hinter den Kulissen tätig. Zunächst muss er die Auflassungsvormerkung im Grundbuch besorgen. Erst wenn dann noch für einen eventuellen Kreditgeber eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist, kann der Notar das Geld an den Verkäufer weiterleiten. Dazu muss der Verkäufer dem Kreditgeber eine Finanzierungsvollmacht ausstellen oder den Eintrag im Grundbuch explizit genehmigen.