Wird beim Abschluss eines Mietvertrags gegen die Mietpreisbremse verstoßen, steht den Mietern ein Schadenersatzanspruch in Höhe der zu viel gezahlten Miete zu. Diesen Anspruch können die Mieter einklagen. So weit, so gut.



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Die Mietpreisbremse gilt allerdings nur in den Gebieten, die explizit im jeweiligen Bundesland als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen wurden. Daher sollten Vermieter bei Unstimmigkeiten über zu hohe Mieten zunächst prüfen, ob ihre Wohnung auch wirklich in einem solchen Gebiet liegt.

Ferner gibt es große Unwägbarkeiten bei der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Vielerorts wird der Mietspiegel von der Gemeinde oder den Mieter- und Vermieterverbänden als Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete erstellt. Diese Mietspiegel entsprechen nicht in jedem Fall den erforderlichen wissenschaftlichen Maßstäben zur aussagekräftigen Ermittlung der Vergleichsmiete. Zumal die einschlägige Vergleichsmiete auch von Merkmalen wie zum Beispiel der Ausstattung der Wohnung abhängen. So könnte eine Wohnung aufgrund bestimmter wohnwerterhöhender Ausstattungsmerkmale (modernes Bad und Küche, Parkettboden etc.) am Oberwert oder doch nur am Durchschnittswert der Vergleichsmiete anzusetzen sein.

Vermieter sollten also erst einmal genau prüfen, ob die Forderungen ihres Mieters auch wirklich gerechtfertigt sind.

Veröffentlich am 13. September 2019



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