Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte klar, dass eine Regulierung der Miethöhe auch weiterhin gerechtfertigt war. Damit war die 2020 beschlossene Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 verfassungsgemäß.
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Die im Jahr 2015 erstmals eingeführte und zunächst auf fünf Jahre beschränkte Mietpreisbremse durfte um fünf Jahre bis 2025 verlängert werden, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Die ursprünglich vorgesehene Befristung auf fünf Jahre erscheine vor dem Hintergrund der anhaltend schwierigen Lage auf den Wohnungsmärkten als zu kurz bemessen.
Daher sind die Landesregierungen mit Wirkung zum 1. April 2020 ermächtigt worden, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von „jeweils“ höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Eine Rechtsverordnung sollte spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten.
Für Berlin hatte der Senat 2020 eine Rechtsverordnung erlassen, die das gesamte Stadtgebiet für die Dauer von fünf Jahren als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt.
Eine Berliner Vermieterin hatte eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, mit der sie sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 18.12.2024, VIII ZR 16/23) wehrte. Ihre Mieter:innen hatten einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse angezeigt. Der BGH gab ihnen in letzter Instanz recht und verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung von überzahlter Miete.
Die Vermieterin gab an, dass sie sich durch die Mietpreisbremse in ihrem Grundrecht auf Eigentum sowie ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt fühle. Zudem bemängelte sie eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.
Das BVerfG sah für die Verfassungsbeschwerde keine Chance auf Erfolg und nahm sie daher nicht zur Entscheidung an. Vor allem werde durch die verlängerte Mietpreisbremse nach wie vor nicht das Grundrecht auf Eigentum verletzt. Die Miethöhe bei Beginn eines Mietverhältnisses zu regulieren, sei kein gravierender Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Denn Art. 14 Abs. 1 GG schütze nicht die profitabelste Nutzung des Eigentums.
Mit der Regulierung soll verhindert werden, dass Mangellagen auf dem Wohnungsmarkt ausgenutzt werden und es zu extremen Mietpreisen komme. Dabei werden keine absoluten Höchstgrenzen festgelegt. Vielmehr werde eine Orientierung an der ortsüblichen Vergleichsmiete angestrebt, die die Wirtschaftlichkeit der Vermietung sicherstelle.
Die Verordnungsermächtigung für die Bundesländer garantiere, dass die Regulierung zeitlich und räumlich begrenzt bleibe. Demzufolge seien Bundesländer, in denen es die Mietpreisbremse gibt, gefordert, regelmäßig die Notwendigkeit, Angemessenheit und Zumutbarkeit der Regulierung zu prüfen und zu begründen.
(BVerfG, Beschluss vom 8.1.2026, 1 BvR 183/25)
(Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte Irrtum vorbehalten).
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