Wer auf eine vom Gesetzgeber eingeführte steuerliche Erleichterung nach einer energetischen Sanierung hofft, sollte sich über die Modalitäten genau informieren. Der Bundesfinanzhof hatte in einem konkreten Fall zu klären, wann die Steuerermäßigung wirksam wird.

Damit Hauseigentümer:innen sich leichter für steigende Energie- und Rohstoffpreise wappnen können, hat der Gesetzgeber Steuereinsparungen für die energetische Sanierung selbst genutzter Wohngebäude eingeführt.

Diesen Vorteil wollten Eigentümer:innen eines Einfamilienhauses nutzen und hatten sich einen modernen Gasbrennwert­heizkessel einbauen lassen, der wesentlich bessere ener­getische Werte erzielen würde als die alte Ausstattung. Lieferung und Montage der Anlage kosteten rund 8.000 Euro.




Finanzamt lehnt Steuerermäßigung ab

Die Eigentümer:innen beglichen die Rechnung in monatlichen Raten von 200 Euro. Im ersten Jahr nach dem Ein­bau hatten sie auf diese Weise 2.000 Euro bezahlt und in ihrer Steuererklärung geltend gemacht. Da vom Installationsunternehmen der Einbau des Heizkessels, nicht aber der hydraulische Abgleich bestätigte worden war, hatte das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht berücksichtigt.

Doch auch nachdem die Eigentümer:innen im Einspruchsverfahren die noch fehlende Bestätigung vorgelegt hatten, lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung der Steuerermäßigung ab.

Es begründete ihr Vorgehen damit, dass die energetische Maßnahme erst dann abgeschlossen sei, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde, die Steuerpflichtigen eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistungserbringerden überwiesen haben.

Steuerermäßigung erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung

Konkret bedeutet das, erst wenn die letzte Rate beglichen ist, kommt eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht. Genau diese Vorgehensweise findet sich im abschließenden Urteil des Bundesfinanzhofs wieder.

Immobilieneigentümer:innen müssen erst den Rechnungsbetrag für den Einbau des neuen Gerätes vollständig auf das Konto des Leistungserbringenden eingezahlt haben, ehe die Steuerermäßigung wirksam werde. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung könne der vollständigen Zahlung nicht gleichgestellt werden.

Die Eigentümer:innen können also erst, nachdem die letzte Rate beglichen wurde, den Einbau ihres modernen Gasbrennwert­heizkessels steuerlich geltend machen.

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. August 2024 - IX R 31/23)



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Steffi Mersmann
Expertin für Mieten & Vermieten

Steffi Mersmann ist Redakteurin im Content Team und versorgt euch mit aktuellen Infos zum Mieten und Vermieten. Seit über 10 Jahren bei ImmoScout24, kennt Steffi alle Tricks und Fallstricke rund um die Immobiliensuche und hat zuvor als Produktmanagerin an den verschiedensten ImmoScout24-Features mitgearbeitet, von der ersten Google Maps-Einbindung bis zum Makler-Branchenbuch.

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