Ein befreundeter Maler, der die Heizkörper streicht oder ein Bekannter, der im Bad die Fließen legt – ab und zu zahlen Immobilienbesitzer für Handwerksarbeit gerne bar und ohne Rechnung. Doch bei Pfusch am Bau kann dies unangenehme Folgen haben.
Wenn sich die Beteiligten auf Barzahlung ohne Rechnung einigen, ist die Absicht meistens klar: Sie wollen am Finanzamt vorbei Steuern sparen. Der Bundesgerichtshof hat nun klar gestellt (BGH-Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13), dass dies für den Auftragnehmer bei Mängeln der Leistung unangenehme Folgen hat.
Mängel nach Schwarzarbeit können nicht geltend gemacht werden. (Bild: U. Lohrer)
Eine Hausbesitzerin bat einen Unternehmer, die Auffahrt ihres Grundstücks neu zu pflastern. Für die Arbeit wurde ein Werklohn von 1800 Euro vereinbart, der in bar ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Doch bei der neuen Auffahrt wurde gepfuscht: Weil das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufwies, forderte die Auftraggeberin den Ausführenden auf, die Mängel zu beseitigen. Dieser weigerte sich jedoch. Die Hausbesitzerin prozessierte. Das Landgericht Kiel verurteilte den Unternehmer, einen Kostenvorschuss in Höhe von 6.096 Euro für die Beseitigung der Mängel zu zahlen. Dies ließ er sich nicht gefallen und ging in Berufung. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies wiederum die Klage der Hausbesitzerin ab. Auch mit der Revision des Urteils vor dem BGH hatte die Auftraggeberin letztlich keinen Erfolg.
Der BGH hatte damit erstmals einen Fall zu beurteilen, der sich auf das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bezog, das seit dem 1. August 2004 gilt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ungültig ist, weil er gegen das Gesetz verstößt. Denn laut Gesetz ist eine solche Abmachung verboten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG), wenn eine Vertragspartei seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen die Steuerpflicht verstößt und der Auftraggeber dies weiß und den Verstoß bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
Dies war bei den Pflasterarbeiten der Fall. Der beklagte Unternehmer hatte keine Rechnung gestellt und Steuern hinterzogen, weil er keine Umsatzsteuer an das Finanzamt anführte. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer. Weil der Vertrag nichtig ist, kann sie nun auch keine Mängelansprüche geltend machen.
Wer mit Schwarzarbeit Kosten sparen will, handelt nicht nur gesetzeswidrig, sondern hat auch keine Handhabe gegen Pfusch am Bau. Mit ordnungsgemäßen Rechnungen hingegen kann der Auftraggeber bei vermieteten Immobilien bei Vorlage beim Finanzamt seine Einkommenssteuer senken. Ist der Auftraggeber selbst umsatzsteuerpflichtig, kann er die Vorsteuer sogar mit seiner eigenen Umsatzsteuer verrechnen.
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