Das Abschließen eines Mietvertrags erfordert nur die schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter. Wird dies von beiden Parteien unterschrieben, gilt auch dies als Vertrag.
Ein langfristiger Mietvertrag ist auch dann formell "schriftlich" abgeschlossen (hier: geändert) worden, wenn der Mieter dem Vermieter einen Brief schreibt, in dem er die vorangegangenen mündlichen Vereinbarungen aufgelistet hat und das Schreiben vom Vermieter ebenfalls unterschrieben wurde. Der Mieter kann später keine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses wegen "fehlender Schriftform" durchsetzen, weil es kein "Vertrag" gewesen sei.
(BGH Karlsruhe - XII ZR 68/02)
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