Gerade bei der Kündigung (bis zum 3. Werktag) bereitet der Samstag vielen Vermietern bei der Fristberechnung immer wieder Kopfzerbrechen. Dabei ist es eigentlich ganz einfach: Ein Samstag gilt gesetzlich als Werktag.
Bei Fristbeginn wird der Samstag mitgerechnet. Schließlich können Kündigungen oder Mieterhöhungen auch am Samstag zugehen.
Für das Fristende gilt § 222 Abs. 2 ZPO. Endet eine Frist an einem Samstag, kann sich Ihr Mieter noch bis zum Ablauf des nächsten Werktags bis 24 Uhr Zeit lassen. Gerade bei Kündigungen ist dies wichtig. Fällt der 3. Werktag auf einen Samstag, haben Sie oder Ihr Mieter für ihre Kündigung etwas länger Zeit. Dann endet die Frist nämlich nicht an diesem Samstag, sondern erst am darauf folgenden nächsten Werktag um 24 Uhr.
Im Jahr 2013 ist z.B. der 1.6. ein Samstag. Er zählt als 1. Werktag. Sie oder Ihr Mieter können also bis Dienstag, den 4.6.2013, kündigen.
Im Mai 2002 geht die Kündigung sogar am 6.5.2013 noch fristgerecht ein. Denn: Der 1. Mai ist ein Mittwoch und zugleich Feiertag. Den dürfen Sie also bei Ihrer Fristberechnung nicht mitzählen. Der darauf folgende Donnerstag (= 1. Werktag im Mai) und Freitag (= 2. Werktag im Mai) zählen ganz normal. Da der 3. Werktag im Mai ein Samstag ist, dürfen Sie oder Ihr Mieter sich mit ihrer Kündigung sogar noch bis zum darauf folgenden Montag, den 6.5.2013, Zeit lassen. Bis spätestens Montag muss also die Kündigung bei Ihnen bzw. Ihrem Mieter sein.
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