WEG-Versammlungen unterliegen strengen Auflagen, die durch Sonderregelungen wäh­rend der Pandemie zusätzlich kompliziert wer­den. Wir haben alle Regeln und die wich­tigs­ten Urteile im Überblick!



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Für Eigentümer und Verwalter ist die WEG-Versammlung ein wichtiger Termin. Es werden Verwalter bestellt, Wirtschaftspläne diskutiert und Beschlüsse gefasst mit oft erheblicher Tragweite. Zuweilen geht es dabei heiß her.

Wegen der Corona-Pandemie gilt temporär eine Sonderregelung des Bundesgesetzgebers zum Wohnungseigentumsgesetz. Kann wegen der Pandemie keine Eigentümerversammlung stattfinden, so bleibt der amtierende Verwalter im Amt, auch wenn seine Wahlperiode längst abgelaufen sein sollte; der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bleibt in Kraft. Diese Sonderregelungen sind bis zum 31.12.2021 befristet. 

Eigentümerversammlung beschäftigen auch die Gerichte

WEG-Versammlungen unterliegen strengen Regeln. Über das, was erlaubt ist und was nicht, entbrennt dennoch häufig Streit und die Gerichte sind gefordert. Ein paar relevante Urteile verdeutlichen die Bandbreite der strittigen Punkte.

Treffpunkt Spielplatz oder Waschküche

In beiden Fällen stuften die Gerichte die Räumlichkeiten als Orte ein, die eine ordnungsgemäße Versammlung ermöglichen. Auf dem Spielplatz unter freiem Himmel seien die Mitglieder wegen der speziellen Lage des Ortes weitgehend vor Zuhörern geschützt gewesen. Eine Versammlung innerhalb eines geschlossenen Raumes war in Corona-Zeiten nicht möglich. – In der Waschküche habe man lediglich sieben Minuten gebraucht, um zwei Tagespunkte zu behandeln.

(Amtsgericht Berlin-Wedding – Urteil v. 13.7.2020, Az. 9 C 214/20 und Landgericht Dortmund – Urteil v. 23.11.2018, Az. 17 S 83/18) 

Teilnehmer verlassen die Versammlung

In Wiesbaden verließ eine Spanierin das Treffen und focht anschließend alle Beschlüsse an. Ihr wurde an Ort und Stelle ein Dolmetscher verwehrt. Ein Teilnehmer in Bayern verhinderte mit seinem Weggang die Beschlussfähigkeit. In beiden Fällen versicherten die Gerichte, dass Eigentümer die Versammlung verlassen dürfen, wann immer sie wollen. – Die Spanierin, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, darf bei der Besprechung komplexer Inhalte einen Dolmetscher hinzuziehen.

(Amtsgericht Wiesbaden – Urteil v. 27.7.2012, Az. 92 C 217/11 und Amtsgericht Neumarkt / Oberpfalz – Urteil v. 20.8.2015, Az. 4 C 5/14) 

Reden und reden lassen

Auch innerhalb der Eigentümerversammlung ist die Redefreiheit ein hohes Gut. Alle Mitglieder sollten ihre Interessen möglichst uneingeschränkt vertreten dürfen. Aus diesem Grund dürfe das Rederecht nur unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und schonend beschränkt werden. So entschieden die Frankfurter Richter und legitimierten damit den Wunsch eines Eigentümers, seine Argumente in der Debatte über Sanierungsmaßnahmen vollständig vorbringen zu dürfen. Zumindest hätte eine abschließende Stellungnahme noch drin sein müssen.

(Landgericht Frankfurt – Urteil v. 7.6.2018, Az. 2-13 S 88/17) 

Verwalter handelt eigenmächtig

In einem Notfall ist der Verwalter nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eigenmächtig zu handeln. Selbst wenn ein Eigentümer damit nicht einverstanden ist, muss er es dulden. So entschied das Landgericht Frankfurt im Sinne eines Verwalters, der einen Auftrag erteilte, um ein Gasleck in einer Wohnanlage reparieren zu lassen.

In einem weiteren Verfahren stellte das Gericht fest, dass ein Verwalter nicht unter allen Umständen eigenmächtig ein selbständiges Beweisverfahren zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen einleiten darf. Eine Eigentümergemeinschaft hatte sich nicht darauf einigen können, mögliche Mängelrechte gegenüber dem Bauträger geltend zu machen. 

(Landgericht Frankfurt – Urteil v. 26.4.2016, Az. 2-09 S 26/14 und Landgericht Frankfurt – Urteil v. 18.4.2019, Az. 2-13 S 55/18)

Achtung Schulferien!

Wird ein Termin für eine Eigentümerversammlung festgelegt, müssen die Schulferien berücksichtigt werden. Generell darf ein Termin anberaumt werden; allerdings bedarf es eines Vorlaufs von mehr als zwei Wochen. Anderenfalls kann ein Eigentümer, der sich im Urlaub befindet, die gefassten Beschlüsse annullieren lassen.

(Landgericht Karlsruhe – Urteil v. 25.10.2013, Az. 11 S 16/13) 

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 08. Januar 2021.


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