Ein Wohnungsmakler aus Hessen hatte einer Mietinteressentin mit pakistanischem Nachnamen die Besichtigung einer Wohnung verwehrt. Gegen die Diskriminierung wehrte sich die Frau erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof.



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Eine Grundschullehrerin mit pakistanischem Vor- und Nachnamen entdeckte auf einer Onlineplattform ein attraktives Angebot im hessischen Groß-Gerau. Sie kontaktierte den Makler und erhielt innerhalb weniger Minuten eine Absage, da keine Besichtigungstermine frei seien.

Misstrauisch geworden wiederholte sie die Anfrage unter dem Namen Julia Schneider und erhielt einen Besichtigungstermin. Daraufhin stellte sie weitere Anfragen mit verschiedenen Namen, aber immer denselben Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße. Sie machte also ein sogenanntes Testing, wie es die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in solchen Fällen empfiehlt.

Mit dem Ergebnis: Alle Anfragen mit ausländischem Namen erhielten eine Absage, Anfragen mit deutschen Namen bekamen eine Einladung zur Wohnungsbesichtigung.

Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?

Die Grundschullehrerin fühlte sich wegen ihrer ethnischen Herkunft vom Makler diskriminiert und sieht darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Vor dem Amtsgericht Groß-Gerau forderte sie eine angemessene Entschädigung sowie die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Doch das Amtsgericht wies ihre Klage ab.

Als Berufungsgericht änderte das Landgericht Hessen das amtsgerichtliche Urteil ab und verurteilte den Makler zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Makler fühlt sich zu Unrecht angeklagt – Vermieter solle haften

Der Makler wollte das Urteil nicht akzeptieren und zog vor das höchste deutsche Zivilgericht. Sein Anwalt hatte vor dem Landgericht argumentiert, dass sein Mandant vom Vermieter beauftragt worden sei und daher nicht er, sondern der Vermieter haften müsse. 

Die Anwältin der Klägerin hatte entgegnet, dass eine große Schutzlücke entstehen würde, wenn diskriminierendes Verhalten von Makler:innen ohne Folgen bliebe. Denn meistens seien Wohnungssuchende ausschließlich mit Makler:innen oder einer Hausverwaltung in Kontakt und nicht mit den Vermietenden selbst.

Diskriminierung bei der Wohnungssuche – BGH klärt Grundsatzfragen

Mit ihrer Auffassung erhielt sie beim Bundesgerichtshof volle Zustimmung. So sei der Makler als mit der Auswahl potenzieller Mietenden Betrauter der Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots (gemäß § 19 Abs. 2 AGG) und schuldet deshalb bei einer Verletzung dieser Norm den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens (nach § 21 Abs. 2 AGG). Die Erstreckung der Haftung auf Makler:innen als Hilfsperson der Vermietenden sei mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar und entspreche dem Ziel des AGG, Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen.

Selbst der Umstand, dass sich Vermietende möglicherweise das Verhalten der Makler:innen zurechnen lassen müssen und dann ebenfalls haften, steht nach Auffassung des BGH der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.

Daher entschied der BGH, dass die vom Berufungsgericht wegen erheblicher Schwere des Verstoßes zugesprochene Höhe des immateriellen Schadensersatzes von 3.000 Euro sowie der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. 

 

(BGH, Urteil vom 29.Januar 2026 - I ZR 129/25)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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Steffi Mersmann
Expertin für Mieten & Vermieten

Steffi Mersmann ist Redakteurin im Content Team und versorgt euch mit aktuellen Infos zum Mieten und Vermieten. Seit über 10 Jahren bei ImmoScout24, kennt Steffi alle Tricks und Fallstricke rund um die Immobiliensuche und hat zuvor als Produktmanagerin an den verschiedensten ImmoScout24-Features mitgearbeitet, von der ersten Google Maps-Einbindung bis zum Makler-Branchenbuch.

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