Bei Mietausfall oder Leerstand können Vermietende einen Teil Grundsteuer sparen. Dazu muss bis zum 31.03.2026 die Befreiung beantragt werden und natürlich müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.
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Seit dem 1. Januar 2025 gilt die reformierte Grundsteuer. Allerdings hat es in mehreren Bundesländern Klagen gegeben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesmodell zunächst in drei Fällen für rechtmäßig erklärt. Das hat wiederum dazu geführt, dass Verfassungsbeschwerden angekündigt wurden. Die Reform könnte daher 2026 vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe landen.
Doch bis es so weit ist, sollten Vermietende deren Immobilie erheblich weniger Ertrag abwirft als üblich, den vom Grundsteuergesetz gewährten teilweisen Erlass für 2025 bis zum 31. März beantragen. Denn bei dem angegebenen Zeitraum handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die grundsätzlich nicht verlängert werden kann. Wer sie versäumt. Hat in der Regel jeglichen Anspruch endgültig verloren.
Der Antrag kann formlos bei der zuständigen Gemeinde oder beim Finanzamt eingereicht werden. Wer also Mietausfälle hatte und die Frist einhält, kann sich Geld zurückholen.
Liegen die tatsächlichen Mieteinnahmen mindestens 50 Prozent unter dem normalen Niveau, kann die Grundsteuer um 25 Prozent erlassen werden. Wurden keine Einnahmen erzielt, ist ein Erlass bis zu 50 Prozent möglich. Entscheidend dabei ist, dass der Einnahmeausfall nicht von den Eigentümer:innen selbst verschuldet wurde.
Mietausfälle, die anerkannt werden, sind Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz eines Mietenden, Fälle von Mietnomadentum, Leerstand trotz ernsthafter Vermietungsbemühungen, erhebliche Gebäudeschäden oder behördliche Nutzungsverbote.
Leerstand darf nicht selbst verschuldet sein. Daher verlangen die Behörden glaubhafte Nachweise. Anhand von Inseraten, Makleraufträgen, Besichtigungsterminen oder anderen Unterlagen müssen Eigentümer:innen belegen, dass ihre Immobilien zu marktüblichen Bedingungen angeboten wurden.
So hat beispielsweise das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil v. 2.5.2016, 6 A 10971/15.OVG entschieden, dass die Stadt den Grundsteuererlass zu Recht abgelehnt hat. Der Eigentümer hatte keine hinreichenden Vermietungsbemühungen nachweisen können. Die Immobilien nur auf der Homepage des Vermieters oder des beauftragten Maklers anzubieten, reiche nicht aus.
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Steffi Mersmann ist Redakteurin im Content Team und versorgt euch mit aktuellen Infos zum Mieten und Vermieten. Seit über 10 Jahren bei ImmoScout24, kennt Steffi alle Tricks und Fallstricke rund um die Immobiliensuche und hat zuvor als Produktmanagerin an den verschiedensten ImmoScout24-Features mitgearbeitet, von der ersten Google Maps-Einbindung bis zum Makler-Branchenbuch.
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