Eine Mieterin in Berlin muss ihre Wohnung räumen. Sie findet keinen Ersatzwohnraum und verlangt eine Verlängerung der Räumungsfrist. Das Amtsgericht Spandau weist ihren Antrag ab. Wie entscheidet das Landgericht Berlin? 



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Wer seine Wohnung räumen muss, ist verpflichtet innerhalb einer bestimmten Frist die Wohnung zu verlassen. Das trifft auch auf eine Mieterin aus Spandau zu. Da es Ihr nicht gelingt zum festgelegten Zeitpunkt eine Ersatzwohnung zu finden, möchte sie die Räumungsfrist verlängern lassen.

Beim Amtsgericht Spandau findet die Frau kein Gehör. Erst ihre sofortige Beschwerde verschafft ihr einen zeitlichen Puffer. Denn das Landgericht Berlin hebt das Urteil des Amtsgerichts auf und spielt den Ball zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 

Bemühungen werden erneut geprüft

Ein Anspruch auf Verlängerung einer gerichtlich gewährten Räumungsfrist kann bestehen, wenn die Suche nach Ersatzwohnraum während der gewährten Räumungsfrist trotz hinreichender Bemühungen des Mieters oder der Mieterin erfolglos war. Die zur Räumung verklagte Mieterin hatte angegeben, dass ihre Bemühungen eine Ersatzwohnung anzumieten aus gesundheitlichen Gründen sehr schwierig waren. Dazu legte sie ein fachärztliches Attest vor. Darüber hinaus beeinträchtigte die Corona-Pandemie ihre Bemühungen.

In der neuerlich vorzunehmenden Interessenabwägung muss das Amtsgericht nun den gesamten Vortrag der Mieterin berücksichtigen und feststellen, ob ihr auch bei hinreichend intensiver Suche die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der Räumungsfrist unmöglich war.

Der Aufschub einer Räumungsfrist kann allerdings nicht ewig währen. Denn die Frist darf, gerechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils an, nicht mehr als ein Jahr betragen.

(Landgericht Berlin, Beschluss vom 23.06.2020 - 67 T 57/20)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 11. September 2020.



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