Wird die Miete für den Keller in einem separaten Vertrag geregelt, kann mit der Miethöhe für die Wohnung die Mietpreisbremse eingehalten werden. Geschickt gedacht, aber unzulässig! So belegt es das Urteil des Amtsgericht Kreuzberg. 



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Im Januar 2020 zogen die Mieter:innen in eine 95 Quadratmeter große Wohnung in Berlin-Kreuzberg. Zuvor hatten sie mit ihrer Vermieterin einen Mietvertrag zu einer Nettokaltmiete von 1.029 Euro geschlossen. Parallel dazu unterzeichneten sie einen Vertrag zur Kellernutzung für monatlich 120 Euro.

In der Folgezeit hielten die Mieter:innen ihren Vertrag über die Kellernutzung für unzulässig, da damit die Mietpreisbremse umgangen wurde. Also klagten sie auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und hatten das Recht auf ihrer Seite. Die Richter:innen des Amtsgerichts Kreuzberg stellten einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse fest. Denn zur Wohnungsmiete sei die Miete für die Kellernutzung hinzuzurechnen. Auch ein gesonderter Vertrag über die Kellernutzung ändere daran nichts. 


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Zu viel gezahlte Miete muss zurückgezahlt werden

Nach Auffassung des Gerichts diene die separate Vereinbarung zur Kellernutzung dazu, die für die Berechnung der Höchstmiete heranzuziehende Nettokaltmiete zu verringern. Auf diese Weise sollte die gesetzlich vorgesehene Höchstmiete eingehalten werden. Damit liege ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor. Dafür spreche auch, dass der Mietspiegel das Fehlen eines Kellers als Negativmerkmal aufweist. Demnach beinhalten die nach dem Mietspiegel ermittelten Werte in der Regel eine gleichzeitige Vermietung eines Kellers. 

Die Mieter:innen haben somit einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. 

(Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil vom 30.11.2021 - 13 C 119/21)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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