Die Mieter:innen einer Wohnung in Berlin erhielten im Sommer 2019 Post von ihrer Vermieterin. In dem Brief wurden sie aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Als Grund wurde der Berliner Mietspiegel angeführt und die Merkmalgruppen 1,3, und 4 als wohnwerterhöhend genannt. Mehr nicht. 



Nun lässt sich zwar herausfinden, dass es sich bei diesen Merkmalsgruppen um Bad/WC, Wohnung und Gebäude handelt; doch was dort genau wohnwerterhöhend sein soll, hat die Vermieterin nicht verraten. Folglich verweigerten die Mieter:innen ihr die Zustimmung zur Mieterhöhung.

Schreiben formell unwirksam

Die Vermieterin schaltete das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg ein, erhielt aber auch dort keine Zustimmung. Die Richter:innen entschieden: Das Mieterhöhungsverlangen erfülle in formaler Hinsicht nicht die Voraussetzungen des § 558 a BGB. Die Vermieterin habe die Merkmalgruppen 1, 3 und 4 als wohnwerterhöhend genannt, ohne sie zu erläutern. 

Es sei nicht zu erwarten, dass den Mieter:innen alle in der Orientierungshilfe zur Spanneinordnung des Berliner Mietspiegels genannten Merkmale bekannt seien. Ohne diese Kenntnis seien sie aber nicht in der Lage, die von ihrer Vermieterin vorgenommene Einordnung auf Korrektheit zu überprüfen. 

(Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 22.09.2020 - 15 C 158/20)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 22. Januar 2021.


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