Das bayerische Volksbegehren für einen sechsjährigen Mietenstopp in Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt ist endgültig gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht sah keine Gesetzgebungskompetenz des Freistaates.



Bereits im Juli 2020 wies der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine Klage auf Zulassung des Volksbegehrens "Sechs Jahre Mietenstopp" ab. Das Volksbegehren hatten ein Bündnis aus Parteien (SPD, Grüne, Linke und ÖDP), der Mieterverein sowie Gewerkschaften und andere Institutionen initiiert. Sie alle wollten Mieter:innen in 162 bayerischen Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt dabei unterstützen, die Mieten für sechs Jahre mithilfe eines entsprechenden Gesetzes einzufrieren. Doch der Bayerische Verfassungsgerichtshof verwies darauf, dass es dem Freistaat an einer Gesetzgebungskompetenz fehle.



Mietrecht ist – laut BGB – Bundesrecht

Die Initiatoren des Volksbegehrens reichten Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein. Ihr Ziel: Aufhebung des Urteils und damit Zulassung des Begehrens.

Doch das Bundesverfassungsgericht lehnte ab und nahm den Streit um das Volksbegehren nicht zur Entscheidung an. Damit bestätigte es die Entscheidung des Innenministeriums, das den Antrag für unzulässig erklärt hatte. Die Bundesverfassungsrichter:innen sahen die Verfassungsbeschwerde als unbegründet an, ihr käme keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Schließlich habe das Land keine Gesetzgebungskompetenz. Vielmehr sei das Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und damit Bundesrecht.

Während Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) den höchstrichterlichen Beschluss begrüßte, erklärten die Initiatoren des Volksbegehrens, ihr Vorhaben nun auf Bundesebene vorantreiben zu wollen.




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