Für Mieterinnen und Mieter ist der pflegliche Umgang mit ihrer Wohnung eine mietvertragliche Pflicht. Regelmäßiges Heizen gehört dazu. Ein grober Verstoß kann sogar zur Kündigung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht führen. 



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Mieterinnen und Mieter haben ein Recht auf eine warme Wohnung; gleichzeitig aber auch die Pflicht, richtig zu heizen. Energie sparen und damit die Heizkosten senken, ist durchaus begrüßenswert und ein legitimer Wunsch. Dennoch sollten sie es damit nicht übertreiben. Solange noch Frost droht, darf die Heizung nicht einfach runtergedreht werden – auch nicht, wenn man in den Urlaub fährt. 

Heizpflicht auch bei Abwesenheit

Eine Wohnung sollte nie völlig auskühlen, nur so können Frostschäden vermieden werden. Auch an kaltnassen Tagen hilft regelmäßiges Heizen, Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung zu vermeiden. Vorsorgliches Heizen – zumindest in der Frostschutzstufe – schützt bei Frost und Eis davor, dass Wasserleitungen und Rohre platzen. Sie dürfen von Ihren Mieterinnen und Mietern nicht nur erwarten, sondern auch verlangen, dass sie ihrer Heizpflicht nachkommen. Das gilt auch, wenn sich diese aus unterschiedlichsten Gründen zeitweilig nicht in der Wohnung aufhalten.


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Uneinsichtigen droht die Kündigung

Vernachlässigen Mieterinnen und Mieter ihre Heizpflicht, können Sie abgemahnt und so mit Nachdruck an ihre Pflichten erinnert werden. Wenn Sie vermieten, haben Sie einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf diese Leistung. Allerdings muss Ihre Abmahnung korrekt und verbindlich erfolgen. Sie müssen also genau erläutern, gegen welche Pflicht die Mieterinnen und Mieter verstoßen haben und was genau Sie von ihnen erwarten. Am besten erklären Sie, wie zu heizen ist. Vergessen Sie nicht eine Frist zu setzen, innerhalb derer ein Verhalten geändert werden muss.

Verhalten sich Ihre Mieterinnen und Mieter uneinsichtig, bleibt Ihnen als letztes zulässiges Mittel die Kündigung wegen mangelnden Heizens. Denn Sie müssen die Gefahr von Schäden durch Frost oder Unterkühlung der Mietwohnung nicht tatenlos hinnehmen. (LG Hagen, 19.12.2007 - Az: 10 S 163/07)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 11. September 2020.



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