Müssen Vermieter:innen bei der Wohnungsbesichtigung eventuell geplante Modernisierungsarbeiten ankündigen? Es gibt zahlreiche Check- und Fragelisten zur optimalen Vorbereitung einer Wohnungsbesichtigung – sowohl für Vermieter:innen als auch für Mieter:innen. Dieser Punkt taucht nirgends auf. Ist die Frage nicht relevant, kann sie niemand beantworten oder erklärt sie sich von selbst?



Letzteres scheint naheliegend. Bei der Besichtigung wird nicht nur ein prüfender Blick in alle Winkel der Wohnung geworfen, sondern auch Treppenhaus, Keller und Nebengelasse werden von Interessent:innen in Augenschein genommen. Ein Modernisierungsbedarf und damit die Frage, was auf die künftigen Mieter:innen zukommt, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit sofort erkannt und gestellt werden.

Konkret angekündigt werden, müssen Modernisierungsmaßnahmen den Mieter:innen schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Monaten vor Baubeginn. Folgende Informationen sollten enthalten sein:

  • Art sowie Umfang der Arbeiten
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Baumaßnahmen
  • Angaben zur Mieterhöhung
  • Informationen zur Höhe der neuen Betriebskosten

Grundsätzlich sind Modernisierungsmaßnahmen von den Mieter:innen zu dulden. Kommt es allerdings zu einer unzumutbaren Härte, können sie sich gegen die Maßnahmen wehren. 


Sanierungsarbeiten bei Wohnungs­besichtigung ankündigen?

Mindestmietdauer bei Modernisierung aushebeln

Eine weitere Frage, auf die sich eine Antwort erst über Umwege ermitteln lässt: Ist eine im Mietvertrag vereinbarte Mindestmietdauer auch wirksam, wenn in dem Gebäude umfassend modernisiert wird und dadurch Lärm-und Schmutzbelastung bei Mieter:innen entstehen? 

Wird ein Mietvertrag mit einer Mindestmietdauer, also einem zeitlich begrenzten Kündigungsverzicht, unterschrieben, gibt es in der Regel kein Zurück mehr. Nur sehr triftige Gründe können zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Dazu zählen:

  • Arbeitsplatz- oder Studienortwechsel
  • Familienzuwachs
  • Mietmangel
  • Sonstige Unzumutbarkeiten

Auch wenn die Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu einer Verbesserung der Wohnsituation und damit der Lebensqualität der Mieter:innen führen sollen, können die konkreten Baumaßnahmen gravierende Lärm- und Schmutzbelastung mit sich bringen. Mieter:innen können in einer solchen Situation einen Mietmangel spüren und sich stark belastet fühlen. In diesem Fall ist eine außerordentliche Kündigung trotz Mindestmietdauer zulässig.




Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 10. September 2021.


Fragen zur Sanierung

Müssen Vermieter:innen bei der Wohnungsbesichtigung eventuell geplante Modernisierungsarbeiten ankündigen?

Konkret angekündigt werden, müssen Modernisierungsmaßnahmen den Mieter:innen schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Monaten vor Baubeginn. Folgende Informationen sollten enthalten sein:

  • Art sowie Umfang der Arbeiten
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Baumaßnahmen
  • Angaben zur Mieterhöhung
  • Informationen zur Höhe der neuen Betriebskosten

Grundsätzlich sind Modernisierungsmaßnahmen von den Mieter:innen zu dulden. Kommt es allerdings zu einer unzumutbaren Härte, können sie sich gegen die Maßnahmen wehren. 

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