Ist der Berliner Mietspiegel wissenschaftlich fundiert? Eine Vermieterin bezweifelt das und hält ihr Mieterhöhungsverlangen für gerechtfertigt. Das LG Berlin hingegen bestätigt, dass der Berliner Mietspiegel 2024 nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde.



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In Berlin-Neukölln wollte eine Vermieterin die Miete für ihre rund 100-Quadratmeter große Wohnung um 26,57 Euro anheben. Dagegen wehrten sich die Mietenden, da die aktuelle Miete bereits über der Vergleichsmiete lag.

Die Vermieterin argumentierte mit den kurzen Wegen zu U-Bahn, Supermärkten, Arztpraxen und Schulen, die für eine “exzellente Mikrolage ihrer Wohnung sorgten. Darüber hinaus erhob sie „gravierende Bedenken“ gegen die Methodik des Berliner Mietspiegels 2024. Genauer gesagt zweifelte sie die wissenschaftliche Grundlage der Tabellenwerte und der sogenannten Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung an.

Berliner Mietspiegel als “Qualifizierter Mietspiegel” eingestuft

Doch das Landgericht Berlin ließ sich davon nicht beeindrucken. Vielmehr betonte es, dass der Berliner Mietspiegel ein nach § 558d (BGB) ein “Qualifizierter Mietspiegel” sei. Er wurde nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Stadt Berlin sowie von Mieter- und Vermieterverbänden anerkannt.

Das Gericht stellte klar, dass Faktoren wie die hervorragende Anbindung bereits in die Erstellung des Mietspiegels eingeflossen seien, da sie als Merkmal des komplexen Modells gelten, das eine Wohnung einer bestimmten Wohnlage zuordnet. Daher war die Top-Anbindung, auf die sich die Vermieterin berief, kein übersehenes Detail, sondern bereits im System berücksichtigt und eingepreist worden.

Kurz und knapp: Das Gesetz geht davon aus, dass die im Mietspiegel genannten Werte die ortsübliche Vergleichsmiete korrekt widerspiegeln. Wer daran rütteln will, muss laut § 292 Zivilprozessordnung handfeste, substantiierte Fehler in der Datenerhebung oder der statistischen Auswertung nachweisen.

Vermieterin konnte keine handfesten Fehler nachweisen

Die Vermieterin hatte keine konkreten Belege vorlegen können. Das Aufzählen von Gehminuten genügte nicht, um nachzuweisen, dass die Lage ihrer Wohnung vom Durchschnitt vergleichbarer Wohnungen in derselben Wohnlage wesentlich abweicht. Auch ihre Forderung nach Einholen eines Sachverständigengutachtens lehnte das Gericht ab.

Die Kosten für das Gutachten würden den umstrittenen Erhöhungsbetrag von 26,57 Euro bei Weitem übersteigen. Das vorhandene, wissenschaftlich fundierte Instrument des Mietspiegels sei eine ausreichend verlässliche Schätzgrundlage. Dabei verfolgten die Richter:innen die klare Linie des Bundesgerichtshofs, nach der ein Gericht die Miete schätzen darf, wenn ein qualifizierter Mietspiegel mit einer schlüssigen Orientierungshilfe für die Einordnung innerhalb der Preisspanne vorliegt.

Die Berufung der Vermieterin wurde zurückgewiesen. 

(LG Berlin, Urteil vom 30.09.2025 – 65 S 116/25)



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