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Sie fragten:


Der Mieter hat von der Möglichkeit (§7 Mietsicherheit) Gebrauch gemacht, die Kaution in drei gleichen Raten zu zahlen. Er hat bislang erst eine Rate gezahlt. Im Mustermietvertrag ist leider nicht geregelt, wann er die anderen Raten zu zahlen hat. Gibt es hierfür eine andere gesetzliche Grundlage?




Gross Rechtsanwälte antworten:



Nach § 551 Abs. 2 BGB ist die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die anderen monatlichen Raten in den jeweils nächsten Monaten zusammen mit der Mietzahlung (meist also zu Beginn des zweiten und dritten Monats).

Zunächst können Sie (aber müssen nicht) die Raten anmahnen. Sie können auch gleich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und den Mieter auf Zahlung der Kaution verklagen.

Sie können das Mietverhältnis auch fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung von zwei Raten der Kaution in Verzug ist (§ 549 Abs. 2a BGB). In diesem Fall hat der Mieter aber die Möglichkeit, die Kündigung zu heilen, also unwirksam werden zu lassen. Wenn der Mieter die Kautionsraten dann zahlt, wird diese Kündigung unwirksam und das Mietverhältnis wird fortgesetzt.

Diese Antwort ist allgemeiner Natur und ersetzt nicht die rechtliche Beratung zu einem konkreten Fall.


Wir hoffen, unsere Antwort hat Ihnen geholfen und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg beim Vermieten.



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