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Sie fragten:


Frage:

Kann ich auch nach jahrelanger Duldung im Erlass der Hausordnung das Grillen einfach verbieten?




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Gross Rechtsanwälte antworten:



Das Grillen kann in der Hausordnung generell verboten werden (vgl. LG Essen v. 0702.2002 - 7 S 438/01). Es handelt sich dabei - vor allem beim Grillen auf dem Balkon -um eine sachgerechte Regelung, da es regelmäßig zur Belästigung von Nachbarn oder bei Holzkohlegrills sogar zur Brandgefahr kommt.

Zu beachten ist, dass die Hausordnung in den Mietvertrag eingebunden worden sein muss. Die Bezugnahme auf einzelne Paragrafen reicht. Die nur nachträgliche Aushändigung der Hausordnung nach Mietvertragsschluss genügt nicht.

Sofern ein wirksames Verbot vorliegt, führt auch die widersprechende Duldung über einen längeren Zeitraum nicht zu einem Anspruch des Mieters dahingehend, das Grillen fortsetzen zu dürfen. Es entsteht kein „Gewohnheitsrecht“. Es ist hier im Regelfall auch nicht von einer stillschweigenden Änderungen des Mietvertrages auszugehen.

Fehlen Regeln in Hausordnung oder Mietvertrag wird Mietern das Grillen von den Gerichten meist einmal pro Monat in der Zeit von April bis September zugesprochen, weil das Grillen allgemein als sozial üblich anerkannt sei. Dies setzt gleichwohl voraus, dass weder Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder Schäden verursacht werden.

Diese Antwort ist allgemeiner Natur und ersetzt nicht die rechtliche Beratung zu einem konkreten Fall.


Wir hoffen, unsere Antwort hat Ihnen geholfen und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg beim Vermieten.



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