Nimmt die Versorgung einer Wohnung mit natürlichem Sonnenlicht deutlich ab, nachdem ein Neubau in unmittelbarer Balkonnähe errichtet wurde, führt das zu einem Mangel der Mietsache. Eine Mietminderung ist dann gerechtfertigt, so entschied das Landgericht Hamburg.
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Mietende einer Wohnung in Hamburg forderten von ihrer Vermieterin eine Mietminderung. Denn nach Errichtung eines weiteren Gebäudes vor ihrem Balkon bzw. der Loggia war es zu einer für sie erheblichen Verschattung und Verdunklung des Wohnraums gekommen.
Das Amtsgericht Hamburg hatte der Klage der Mietenden überwiegend stattgegeben und festgestellt, dass die monatliche Bruttomiete infolge der Verschattung und Verdunkelung seit Februar 2021 um 5 Prozent herabgesetzt sei. Eine von den Mietenden geforderte höhere Mietminderung lehnte das Gericht ab.
Die Richter:innen stellten klar, dass die Versorgung des Wohnzimmers und des Balkons mit natürlichem Sonnenlicht von außen für mehrere Stunden des Tages bei Anmietung der Wohnung prägend für den Nutzwert des Wohnzimmers und des Balkons gewesen sei. Mit Errichtung des gegenüberliegenden Anbaus sei der Nutzwert stark zurückgegangen.
Das Amtsgericht stützte seine Aussagen auf die Angaben der in der mündlichen Verhandlung persönlich angehörten Mietenden sowie weiterer Zeug:innen. Einen Gegenbeweis durch ein von der Vermieterin angebotenes Sachverständigengutachten lehnten die Richter:innen ab. Sie gingen davon aus, dass eine Feststellung des Status quo keine vergleichende Bewertung der jeweils wahrnehmbaren Lichtverhältnisse vor und nach dem Neubau zulasse.
Die Vermieterin gab sich mit der Entscheidung des Amtsgerichts nicht zufrieden und legte Berufung ein. Doch das Landgericht Hamburg hält am Urteil der Vorinstanz fest. Anders als das Amtsgericht holte es aber ein schriftliches Sachverständigengutachten ein.
Daraus ergab sich, dass „der untersuchte Wohnraum – verglichen mit den Empfehlungen der DIN 5034 und der DIN EN 17037 – bereits in der Ausgangssituation nur geringfügig belichtet“ war. Allerdings stellte der Sachverständige ausdrücklich fest, dass der Vergleich zwischen der Ausgangssituation (ohne Neubau) und dem Ist-Zustand (mit Neubau) eine deutlich zusätzliche Reduktion der Raumhelligkeit aufweise.
Selbst wenn die Helligkeit im Wohnzimmer bereits vor Errichtung des Neubaus wegen der Loggia sowie einer ungünstigen Raumgeometrie insgesamt als gering einzustufen war, folgt daraus nicht, dass eine weitere Reduzierung der Raumhelligkeit hingenommen werden müsse.
Das Berufungsgericht ist vielmehr der Ansicht, dass sich – bei bereits ungünstigen Lichtverhältnissen – eine weitere Reduktion der verbleibenden Belichtung umso drastischer auswirken kann. Eine Mietminderung um 5 Prozent sei daher gerechtfertigt.
LG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 334 S 13/22
(Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte Irrtum vorbehalten).
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